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Unternehmensbesteuerung: Welche Initiativen?


Fragen und Antworten zum Reformpaket im Bereich der Unternehmensbesteuerung
Warum hat die Europäische Kommission ein neues Reformpaket im Bereich der Unternehmensbesteuerung vorgelegt?



Die Besteuerung in der EU fairer und effizienter zu machen ist eine der höchsten politischen Prioritäten der Kommission, die im Aktionsplan vom Juni 2015 dargelegt wurde. In den vergangenen zwei Jahren hat die Kommission eine ehrgeizige Agenda vorangetrieben, um dieses Ziel zu erreichen, insbesondere durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. Einige wegweisende Verbesserungen wurden bereits erzielt: Die Mitgliedstaaten haben sich auf neue Transparenzregeln für Steuervorbescheide und Berichte mit Steuerinformationen zu multinationalen Konzernen geeinigt. Sie haben verbindliche Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen gegen einige der häufigsten Formen der Steuervermeidung erlassen und mit der Erstellung einer neuen EU-Liste von Drittländern begonnen, die sich weigern, Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten.

Weitere von der Kommission vorgeschlagene Transparenzmaßnahmen werden derzeit erörtert, darunter die verbindliche länderspezifische Berichterstattung durch die größten EU-Unternehmen. Darüber hinaus hat die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unfaire Steuervorteile untersucht, die einige Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen gewährt haben.

Langfristig ist jedoch eine umfassendere Reform der Unternehmensbesteuerung in der EU erforderlich. Benötigt wird ein Gleichgewicht zwischen Reformen, die die Besteuerung fairer machen, und der Schaffung eines vorhersehbaren, wachstumsfreundlichen steuerlichen Umfelds für Unternehmen. Das vorliegende Paket bietet der EU einen zukunftsgerichteten Rahmen für die Unternehmensbesteuerung, der den Bedürfnissen des 21. Jahrhunderts von Unternehmen, Mitgliedstaaten und der gesamten Wirtschaft gerecht wird.

Welche Initiativen umfasst das Paket?
Das vorgelegte Paket umfasst drei separate Initiativen:

I. Die Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)
Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) – wahrscheinlich die ehrgeizigste jemals in der EU vorgeschlagene Körperschaftsteuerreform – verbessert und wiederaufgelegt. Die GKKB bietet den Mitgliedstaaten ein vollkommen neues System für die Besteuerung multinationaler Unternehmen, das die EU unternehmensfreundlicher machen und gleichzeitig die wichtigsten Formen der Gewinnverlagerung unterbinden wird.

II. Verbesserte Mechanismen zur Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsangelegenheiten
Die Doppelbesteuerung ist eines der größten Steuerhindernisse für Unternehmen im Binnenmarkt. Die Kommission hat bessere Verfahren für die Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsangelegenheiten in der EU vorgeschlagen, um den Unternehmen größere Rechtssicherheit zu bieten.

III. Maßnahmen zur Bekämpfung von Schlupflöchern in Drittländern
Dieser Vorschlag basiert auf der im Juli 2016 vereinbarten Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit Maßnahmen, die die Unternehmen davon abhalten sollen, unterschiedliche Rechtsvorschriften oder Inkongruenzen zwischen den Steuersystemen von Mitgliedstaaten und Drittländern auszunutzen.

Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage

Was ist die GKKB?
Die GKKB ist ein harmonisiertes System zur Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne der Unternehmen in der EU. Anstelle mehrerer nationaler Systeme bietet sie den Unternehmen ein einziges Regelwerk für die Ermittlung ihrer Steuerbemessungsgrundlage. Sie ermöglicht den Unternehmen, für ihre gesamte Geschäftstätigkeit in der EU nur eine einzige Steuererklärung abzugeben. An der GKKB teilnehmende Unternehmen werden außerdem Verluste in einem Mitgliedstaat mit Gewinnen in einem anderen Mitgliedstaat verrechnen können und somit genauso behandelt wie nur im Inland tätige Unternehmen. Durch die GKKB wird es für die Unternehmen einfacher, billiger und attraktiver, im Binnenmarkt tätig zu sein.

Die GKKB kann darüber hinaus ein wirkungsvolles Instrument gegen Steuervermeidung sein. Durch gemeinsame Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung in der EU werden Schlupflöcher geschlossen und Inkongruenzen des derzeitigen Rahmens für die Körperschaftsteuer, die aggressive Steuerplanung ermöglichen, beseitigt. Ferner wird die Transparenz gefördert und der schädliche Steuerwettbewerb verringert.

Was sind die Vorteile der GKKB?

Die GKKB wird den Binnenmarkt für die Unternehmen verbessern
Die GKKB wird den Verwaltungsaufwand, die Befolgungskosten und die steuerlichen Hindernisse für grenzübergreifend tätige Unternehmen in der EU erheblich senken. Die Unternehmen werden zur Berechnung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte lediglich eine einziges, EU-weites System anstelle von 28 einzelstaatlichen Regelungen anwenden müssen. Sie werden über ein System mit zentraler Anlaufstelle eine einzige Steuererklärung für ihre gesamte Wirtschaftstätigkeit in der EU abgeben können, d. h. nur noch bei einer Steuerbehörde, genauso wie nur im Inland tätige Unternehmen. Mit der GKKB können die Unternehmen Gewinne in einem Mitgliedstaat mit Verlusten in einem anderen Mitgliedstaat verrechnen, was vor allem für kleinere und Start-up-Unternehmen wichtig ist. Die GKKB wird ein stabiles, transparentes EU-weites System sein, das im EU-Recht verankert ist. Dies bietet den Unternehmen eine deutlich höhere Rechtssicherheit und verringert steuerliche Hindernisse wie die Doppelbesteuerung. Dank der GKKB würde der jährliche Befolgungsaufwand voraussichtlich um 8 Prozent sinken, der Zeitaufwand für die Gründung von Tochterunternehmen sogar um bis zu 67 Prozent; dies würde den Unternehmen (einschließlich KMU) den Gang ins Ausland erleichtern.

Die GKKB wird zur Bekämpfung der Steuervermeidung beitragen
Die GKKB wird erhebliche Auswirkungen auf die Bekämpfung der Unternehmenssteuervermeidung haben. Die Kommission hat vorgeschlagen, die GKKB für die größten Unternehmensgruppen in der EU, die über die höchsten Kapazitäten für aggressive Steuerplanung verfügen, verpflichtend vorzuschreiben. Die GKKB wird Diskrepanzen zwischen nationalen Systemen beseitigen und Schlupflöcher schließen, die von den Unternehmen derzeit ausgenutzt werden können. Durch die Konsolidierung wird sich die Festsetzung komplizierter Verrechnungspreise erübrigen, die gegenwärtig eines der wichtigsten Instrumente zur Gewinnverlagerung innerhalb von Unternehmensgruppen ist.

Darüber hinaus wird die gemeinsame Bemessungsgrundlage zu vollständiger Transparenz in Bezug auf die effektiven Steuersätze der einzelnen Mitgliedstaaten führen, da die derzeitigen undurchsichtigen Regelungen und Steuervergünstigungen in nationalen Systemen wegfallen. Insofern gäbe es weniger Spielraum für schädlichen Steuerwettbewerb in der EU. Die GKKB umfasst außerdem robuste Missbrauchsbekämpfungsmaßnahmen, um den Binnenmarkt gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und gegen Gewinnverlagerungen in Drittländer zu schützen. Diese Maßnahmen stehen mit der von den Mitgliedstaaten im Juli 2016 vereinbarten Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in Einklang.

Die GKKB fördert Wachstum, Beschäftigung und Investitionen in der EU
Die GKKB unterstützt direkt die allgemeinen wirtschaftlichen Prioritäten der EU. Sie kann eine Steigerung der Investitionen und der Beschäftigung von bis zu 3,4 Prozent bzw. 1,2 Prozent bewirken. Sie wird den Unternehmen vorhersehbare Regelungen, faire Wettbewerbsbedingungen und geringere Befolgungskosten bieten. Dadurch wird die EU ein attraktiverer Markt für Investitionen und Handel. Die GKKB wird FuE-Anreize schaffen, die für künftiges Wachstum von entscheidender Bedeutung sind. Sie wird die derzeitigen Verschuldungsanreize in der Unternehmensbesteuerung beseitigen und damit zu einer starken Kapitalmarktunion und einer größeren Finanzstabilität in der EU beitragen.

Darüber hinaus wird die GKKB dazu führen, dass bislang durch Steuervermeidung verlorene Einnahmen in die öffentliche Kasse fließen und für produktive Investitionen eingesetzt werden können, da die aggressive Steuerplanung durch die GKKB verringert wird.

Weshalb hat die Kommission gerade jetzt beschlossen, die GKKB neu aufzulegen?
Vier Jahre Fachberatungen im Rat haben gezeigt, dass der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 nicht in einem einzigen Schritt angenommen werden wird. Zwar gab es Fortschritte und Unterstützung in einigen wichtigen Bereichen, die Diskussionen scheiterten jedoch an schwierigeren Aspekten, insbesondere dem Aspekt der Konsolidierung. Darüber hinaus wurde zunehmend deutlich, dass der ursprüngliche Vorschlag überarbeitet werden muss, um die Steuervermeidung wirksam zu bekämpfen und auf andere Herausforderungen wie die Schaffung von Anreizen für FuE einzugehen.

Viele Unternehmen, Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und Interessenträger haben sich für eine Neuauflage der GKKB ausgesprochen.

Welche neuen Elemente weist die neu aufgelegte GKKB im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag auf?
Eines der Hauptmerkmale besteht darin, dass die neu aufgelegte GKKB in zwei Vorschläge gegliedert ist, die in zwei Stufen umgesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten können sich zunächst auf die gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage einigen, bevor sie den komplexeren Aspekt der Konsolidierung in Angriff nehmen. Der Verhandlungsprozess sollte dadurch leichter zu bewältigen sein und konstruktivere Diskussionen sowie eine schnellere Einigung ermöglichen, ohne von der ehrgeizigen Zielsetzung abzuweichen.

Die verbesserte GKKB kann insbesondere aus folgenden Gründen besser auf neue und neu auftretende Herausforderungen bei der Unternehmensbesteuerung reagieren:

1. Die GKKB wird für die größten Unternehmen obligatorisch sein
Die GKKB wird für alle Unternehmensgruppen mit konsolidierten Einkünften von mehr als 750 Mio. EUR obligatorisch sein. Damit könnte ihr Potenzial als Instrument zur Bekämpfung von Steuervermeidung maximiert werden. Große Gruppen werden keine Möglichkeit haben, sich gegen das wasserdichte GKKB-System zu entscheiden, um weiterhin aggressive Steuerplanung zu betreiben. Unternehmen, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, können sich für die Anwendung des GKKB-Systems entscheiden, um die damit verbundene Vereinfachung, größere Rechtssicherheit und Kosteneinsparungen in Anspruch zu nehmen.

Der verpflichtende Aspekt bedeutet auch, dass Unternehmen wissen werden, wo sie hinsichtlich der EU-Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung stehen, sodass sie keine unnötigen Anpassungen vornehmen müssen. Damit wird die GKKB einen Beitrag zur Schaffung eines berechenbareren Umfelds für Unternehmen in der EU leisten.

2. Die GKKB wird Forschung und Entwicklung fördern
Ein neuer FuE-Anreiz soll Unternehmen in der EU ermuntern, in Forschung und Innovation – die wichtigsten Wachstumsmotoren – zu investieren. Unternehmen erhalten die Möglichkeit erhöhter Abzüge für ihre FuE-Kosten [siehe separater Abschnitt]. Um kleine und innovative Unternehmen, die sich für die Übernahme der GKKB entscheiden, zu unterstützen, werden Start-up-Unternehmen unter bestimmten Bedingungen sogar noch großzügigere Abzugsmöglichkeiten – bis zu 200 Prozent der FuE-Kosten – eingeräumt.

3. Die GKKB beseitigt Verschuldungsanreize
Die GKKB wird die derzeitigen Verschuldungsanreize in der Unternehmensbesteuerung angehen, aufgrund derer die Unternehmen Zinszahlungen auf Fremdkapital, nicht aber Eigenkapitalkosten abziehen können. Diese Verschuldungsanreize verzerren Finanzentscheidungen, machen die Unternehmen anfälliger für Insolvenzen und untergraben die Stabilität der gesamten Wirtschaft. Mit der GKKB wird daher ein "Freibetrag für Wachstum und Investitionen" eingeführt, der den Unternehmen die gleichen Vorteile für Eigenkapital wie für Fremdkapital verschafft. Dadurch werden Unternehmen belohnt, die ihre Finanzierungsstruktur stärken und die Kapitalmärkte in Anspruch nehmen. Diese Initiative stimmt mit dem Plan der Kommission für eine Kapitalmarktunion überein, die den Unternehmen Zugang zu alternativen, vielfältigeren Finanzierungsquellen verschaffen will.

Wie funktioniert die GKKB in der Praxis?
Im Rahmen der neu aufgelegten GKKB werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zunächst eine gemeinsame Bemessungsgrundlage zu vereinbaren und umzusetzen, und in einem zweiten Schritt, idealerweise möglichst bald danach, die Konsolidierung zu beschließen. Wie funktioniert das System?

Die Gemeinsame Bemessungsgrundlage bietet ein einheitliches Regelwerk dafür, wie Unternehmensgewinne besteuert werden, nachdem verschiedenen Steuerbefreiungen und -abzügen Rechnung getragen wurde. Sie wird beispielsweise sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten für einen bestimmten Vermögenswert denselben Abschreibungssatz ansetzen oder dieselben Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Die Unternehmen müssen sich also nur an ein Regelwerk halten, wenn sie ihre steuerpflichtigen Gewinne berechnen, und diese Berechnung erfolgt EU-weit einheitlich.

Die Konsolidierung wird einer Gruppe ermöglichen, Gewinne und Verluste ihrer zusammengeschlossenen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verrechnen, um einen Nettogewinn bzw. einen Nettoverlust auf EU-Ebene zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Nettobetrags wird anhand der Regeln für die gemeinsame Bemessungsgrundlage bestimmt, welcher Betrag letztlich besteuert werden sollte.

Sobald die Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmens ermittelt wurde, werden seine steuerpflichtigen Gewinne anhand einer Aufteilungsformel (siehe unten) auf die Mitgliedstaaten verteilt, in denen das Unternehmen tätig ist. Jeder Mitgliedstaat kann dann seinen Anteil an den Gewinnen zum eigenen nationalen Zinssatz besteuern.

Wie funktioniert die Aufteilungsformel?
Nach Ermittlung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage eines Unternehmens (siehe oben) hat jeder Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen tätig ist, das Recht, seinen Anteil an dieser Bemessungsgrundlage zu besteuern. Der Anteil an der Bemessungsgrundlage des Unternehmens, den ein Mitgliedstaat besteuern darf, wird anhand von drei gleich gewichteten Faktoren ermittelt:

>> Vermögenswerte des Unternehmens in einem Mitgliedstaat (z. B. Gebäude, Maschinen)

>> Arbeit des Unternehmens in diesem Mitgliedstaat (d. h. Anzahl der Beschäftigten und Arbeitskosten)

>> Umsatz des Unternehmens in diesem Mitgliedstaat. Der Faktor Umsatz wird auf der Grundlage des Bestimmungsorts berechnet (d. h. wo die Waren verkauft/versandt oder die Dienstleistungen erbracht werden).

Kann die gemeinsame Bemessungsgrundlage eigenständig genutzt werden, bis die Konsolidierung eingeführt wird?
Sämtliche Vorteile der GKKB können erst dann verwirklicht werden, wenn sowohl die gemeinsame Bemessungsgrundlage als auch die Konsolidierung umgesetzt sind. Die gemeinsame Bemessungsgrundlage kann jedoch bereits während der Verhandlungen über die Konsolidierung genutzt werden und wird bereits einige wichtige Verbesserungen des EU-Unternehmenssteuerumfelds bewirken.

In der gemeinsamen Bemessungsgrundlage sind gemeinsame Regeln für die Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne der Unternehmen festgelegt. Für die Unternehmen entfällt somit die Notwendigkeit, unterschiedliche nationale Regeln zu beachten, wenn sie in der EU grenzübergreifend tätig sind. Dadurch werden die Befolgungs- und Verwaltungskosten beträchtlich verringert.

Durch eine gemeinsame Bemessungsgrundlage wird die Unternehmensbesteuerung in der EU transparenter und effizienter. Es wäre nicht mehr möglich, dass die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten verborgene Elemente (wie Präferenzregeln) enthalten, die zu schädlichem Steuerwettbewerb führen und Gewinnverlagerung begünstigen können. Die GKKB würde auch einen Beitrag zur Beseitigung der Diskrepanzen zwischen den nationalen Steuersystemen und der Schlupflöcher beitragen, die aggressive Steuerplaner häufig ausnutzen.

Die Konsolidierung ist jedoch nach wie vor ein festes Ziel und sollte vom Rat in Angriff genommen werden, sobald die gemeinsame Bemessungsgrundlage beschlossen wurde. Die Unternehmen brauchen die Konsolidierung für den grenzübergreifenden Verlustausgleich und dafür, dass sie eine einzige EU-Steuererklärung bei einer zentralen Anlaufstelle einreichen können. Die Mitgliedstaaten brauchen die Konsolidierung, um das komplizierte und mühselige Verrechnungspreissystem abzuschaffen, das ein wichtiges Instrument für die Gewinnverlagerung darstellt. Für die Konsolidierung brauchen sie auch die Aufteilungsformel, damit eine faire Verknüpfung zwischen dem Ort der Gewinnerzielung und dem Ort der Besteuerung hergestellt werden kann.

Was ist der grenzübergreifende Verlustausgleich und wie verhält er sich zur GKKB?
Einer der Hauptanreize der GKKB für Unternehmen besteht darin, Verluste in einem Mitgliedstaat mit Gewinnen in anderen Mitgliedstaaten zu verrechnen. Das ist insbesondere für die Förderung von Unternehmensgründungen und die Ausweitung der Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt wichtig, da grenzübergreifende Tätigkeiten beim Verlustausgleich genauso behandelt würden wie rein nationale Tätigkeiten. Dieser Vorteil ist jedoch an die Konsolidierung geknüpft und wird erst auf der zweiten Stufe der GKKB wirksam, d. h. nach Umsetzung der Konsolidierung.

Die Kommission hat daher ein Übergangssystem für den grenzübergreifenden Verlustausgleich vorgeschlagen, das bis zum Inkrafttreten der Konsolidierung angewandt wird. Bei einem grenzübergreifenden Verlustausgleich hat eine Muttergesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, vorübergehende Steuererleichterungen für die Verluste einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten. Sobald die Tochtergesellschaft Gewinne erzielt, werden dem Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, die in der Verlustphase verloren gegangenen Steuern wieder zufließen. So müsste kein Mitgliedstaat die langfristige Belastung durch ein in einem anderen Mitgliedstaat nicht rentables Unternehmen tragen.

Was ist der FuE-Anreiz in der GKKB und wie funktioniert er?
Forschung und Entwicklung sind wichtige Wachstumsmotoren. Das derzeitige durchschnittliche FuE-Investitionsniveau liegt in den EU jedoch unterhalb des Niveaus in einigen anderen Industrieländern. Die GKKB wird die Innovation in Europa dadurch fördern, dass die Kosten von FuE-Investitionen steuerlich abzugsfähig sind. Alle Unternehmen, die in FuE investieren, können die Kosten dieser Investition vollständig – sowie je nach Höhe ihrer Aufwendungen noch einen zusätzlichen Prozentsatz dieser Kosten – in Abzug bringen. Die FuE-Aufwendungen sind zu 100 Prozent abzugsfähig, bei FuE-Aufwendungen bis zu 20 Mio. EUR kann zusätzlich ein weiterer Betrag in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen abgezogen werden, und bei FuE-Aufwendungen über 20 Mio. EUR können zusätzlich 25 Prozent des 20 Mio. EUR übersteigenden Betrags abgezogen werden.

Start-up-Unternehmen können sogar noch mehr abziehen: Neben ihren gesamten FuE-Aufwendungen (100 Prozent) weitere 100 Prozent der FuE-Aufwendungen. Dies sollte jungen, innovativen Unternehmen, die zahlreiche Arbeitsplätze schaffen und zu dynamischeren, wettbewerbsfähigeren Märkten beitragen, einen wichtigen Impuls geben.

Beispiel
Ein Unternehmen wendet in einem bestimmten Jahr 30 Mio. EUR für FuE auf. Es darf
>> die Aufwendungen vollständig von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen = 30 Mio. EUR
>> weitere 50 Prozent der ersten 20 Mio. EUR abziehen = 10 Mio. EUR
>> weitere 25 Prozent der verbleibenden 10 Mio. EUR abziehen = 2,5 Mio. EUR.

Insgesamt kann das Unternehmen aufgrund seiner FuE-Aufwendungen 42,5 Mio. EUR von seiner Steuerbemessungsgrundlage abziehen.

Was ist der Freibetrag für Wachstum und Investitionen (FWI) in der GKKB und wie funktioniert er?
Derzeit erlauben die meisten nationalen Systeme den Abzug von Zinszahlungen für Schulden, wohingegen das für Eigenkapital nicht möglich ist. Dies ermuntert die Unternehmen, Schulden zu machen, die sie anfälliger gegenüber Schocks und Insolvenzen machen. Dies läuft den Zielen der Kapitalmarktunion zuwider und verringert die Widerstandsfähigkeit der gesamten Wirtschaft gegenüber Schocks.

Mit dem Freibetrag für Wachstum und Investitionen sollen diese Verschuldungsanreize beseitigt werden. Er räumt Unternehmen, die sich zu Finanzierungszwecken für die Erhöhung des Eigenkapitals (z. B. durch Ausgabe neuer Aktien oder Einbehaltung von Gewinnen) anstatt für eine Verschuldung (z. B. durch Aufnahme eines Darlehens) entscheiden, die Möglichkeit eines steuerlichen Abzugs ein.

Dieser Abzug wird berechnet durch Multiplikation der Eigenkapitaländerung mit einem festgesetzten Zinssatz, der sich aus einem risikofreien Zinssatz und einer Risikoprämie zusammensetzt. Unter den derzeitigen Marktbedingungen würde der Zinssatz 2,7 Prozent betragen. Die Unternehmen können diese Abzüge in der Regel zehn Jahre lang vornehmen. Dadurch sollen Unternehmen ermuntert werden, vielfältige Finanzierungsquellen in Anspruch zu nehmen und die Kapitalmärkte zu nutzen. Der Freibetrag kommt besonders kleineren Unternehmen zugute, die bisweilen Probleme bei der Besicherung von Krediten haben.

Beispiel
Ein Unternehmen nutzt die gemeinsame Bemessungsgrundlage ab Januar des Jahres X.

Im selben Jahr gibt es neue Aktien im Wert von 10 Mio. EUR aus, um in neue Geschäftsräume zu investieren.

Der FWI-Satz für das Jahr X beträgt 3 Prozent (der Satz ändert sich von Jahr zu Jahr).

In diesem Jahr kann das Unternehmen einen FWI von 300 000 EUR = 10 Mio. EUR multipliziert mit 3 Prozent von seiner Steuerbemessungsgrundlage abziehen.

Das Unternehmen erhält auch Freibeträge für die neun auf die Eigenkapitalerhöhung folgenden Jahre. Der genaue Betrag dieses Freibetrags hängt davon ab, wie sich der Eigenkapitalwert entwickelt.

Ist die GKKB ein erster Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung der Steuersätze?
Nein. Die Steuersätze sind nicht Gegenstand der GKKB. Die Mitgliedstaten werden auch künftig ihre Körperschaftsteuersätze im Rahmen ihrer Steuersouveränität selbst festsetzen. Die GKKB wird für mehr Transparenz der Körperschaftsteuersätze in den Mitgliedstaaten sorgen und damit den Steuerwettbewerb in der EU fairer machen.

Streitbeilegungsmechanismus in Doppelbesteuerungsangelegenheiten

Was ist Doppelbesteuerung und wie wirkt sie sich aus?
Zu Doppelbesteuerung kommt es, wenn zwei oder mehr Länder das Recht auf Besteuerung derselben Einkünfte/Gewinne eines Unternehmens beanspruchen. Dazu kann es z. B. aufgrund von Inkongruenzen der nationalen Vorschriften oder unterschiedlichen Interpretationen bilateraler Steuerabkommen im Hinblick auf Transferpreisregelungen kommen. Schätzungsweise gibt es derzeit in der EU im Rahmen der vorhandenen Streitbeilegungsverfahren rund 900 Rechtsstreitigkeiten über Fragen der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten. Die Doppelbesteuerung ist ein großes Hindernis für die Unternehmen und kann sehr schädlich sein. Sie führt zu Rechtsunsicherheit, hohen Verwaltungs- und Rechtskosten sowie zu Liquiditätsproblemen, insbesondere bei kleineren Unternehmen. Darüber hinaus untergräbt sie die Fairness des Steuersystems, wenn Unternehmen letztendlich zweimal Steuern für dieselben Einkünfte bezahlen müssen.

Warum schlägt die Kommission eine Verbesserung der Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsangelegenheiten vor?
Rechtsstreitigkeiten über Fragen der Doppelbesteuerung nehmen sowohl zahlen- als auch wertmäßig zu. Es gibt zwar Verfahren zur Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsangelegenheiten, insbesondere das EU-Schiedsübereinkommen sowie bilaterale Verträge zwischen den Mitgliedstaaten, deren Geltungsbereich jedoch hauptsächlich auf Streitigkeiten über Verrechnungspreise beschränkt ist. Der für die Streitbeilegung festgesetzte Zeitrahmen wird nicht immer respektiert, und allgemein müssen die Effizienz, die Wirksamkeit und die Rechtssicherheit der vorhandenen Verfahren verbessert werden.

Wie will die Kommission die Streitbeilegungsmechanismen verbessern?
Die Kommission hat eine Reihe wichtiger Änderungen der derzeitigen Verfahren vorgeschlagen, durch die sichergestellt werden soll, dass sich die Unternehmen darauf verlassen können, dass Doppelbesteuerungsstreitigkeiten rasch und verbindlich beigelegt werden. Der Vorschlag dehnt die Reichweite der von den Streitbeilegungsmechanismen erfassten Fälle aus. Unternehmen können auf die Streitbeilegungsmechanismen zurückgreifen, wenn sie Schwierigkeiten mit der Doppelbesteuerung bei allen Aspekten der Unternehmensbesteuerung haben. Er sieht ferner klare Fristen für die Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten durch die Mitgliedstaaten vor, um lange Zeiten der Unsicherheit für die Unternehmen zu vermeiden. Ferner enthält er eine Möglichkeit für Steuerpflichtige, blockierte oder langwierige Fälle voranzubringen. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen des verbesserten Streitbeilegungsmechanismus rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidungen treffen, um den Unternehmen eine Lösung ihrer Doppelbesteuerungsstreitigkeit zu garantieren.

Wie funktioniert das in der Praxis?
Das der Doppelbesteuerung unterliegende Unternehmen kann ein Verfahren einleiten, bei dem die betroffenen Mitgliedstaaten versuchen müssen, die Streitigkeit innerhalb von zwei Jahren gütlich beizulegen.

Falls am Ende dieses Zeitraums keine Lösung gefunden wurde, sollten die Mitgliedstaaten einen Beratungsausschuss einsetzen, der als Schlichter fungiert. Kommen die Mitgliedstaaten dieser Aufgabe nicht nach, kann der Steuerpflichtige ein nationales Gericht darum ersuchen. Der Ausschuss umfasst drei unabhängige Mitglieder und Vertreter der betreffenden zuständigen Behörden. Der Ausschuss muss binnen sechs Monaten eine endgültige, verbindliche Entscheidung treffen. Diese Entscheidung ist unmittelbar durchsetzbar und muss die Doppelbesteuerung beenden. Dieser verbesserte Streitbeilegungsmechanismus steht jedem Unternehmen (einschließlich KMU) zur Verfügung, dessen Gewinne doppelt besteuert werden.

Wie fügt sich dies in internationale Bemühungen im Bereich der Doppelbesteuerung ein?
Der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz entspricht den OECD-Empfehlungen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), in denen die Länder dazu aufgerufen werden, Doppelbesteuerungsstreitigkeiten rasch, effizient und wirksam beizulegen. Die OECD hat Mindeststandards für Verständigungsverfahren bei Doppelbesteuerungsstreitigkeiten festgelegt, die gegenseitigen Begutachtungen (Peer Reviews) unterzogen werden. Dieser Mindeststandard enthält allerdings keinen verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus; die OECD beabsichtigt jedoch, einen solchen Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt zu entwickeln. Das vorgeschlagene verbesserte EU-System kann ein Beispiel für ein bewährtes Verfahren in diesem Bereich sein.

Bekämpfung von Inkongruenzproblemen mit Drittländern

Was sind hybride Gestaltungen und weshalb sind sie problematisch?
Zu hybriden Gestaltungen kommt es, wenn Länder bestimmte Einkünfte oder Rechtsträger für steuerliche Zwecke unterschiedlich behandeln. Aufgrund dieser Inkongruenzen können sich Unternehmen in beiden Ländern Abzugsfähigkeit für ihre Einkünfte sichern oder in einem Land Abzugsfähigkeit für Einkünfte erhalten, die im anderen Land von der Steuer befreit sind. Hybride Gestaltungen werden häufig von aggressiven Steuerplanern genutzt, um Steuern zu sparen.

Was hat die Kommission hinsichtlich hybrider Gestaltungen vorgeschlagen?
Die im Juni 2016 vereinbarte Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken befasst sich mit hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten. Dank der neuen Regelungen können Unternehmen diese Inkongruenzen bei den Steuervorschriften unterschiedlicher Mitgliedstaaten nicht mehr nutzen, um sich in beiden Ländern Abzugsfähigkeit für ihre Einkünfte zu sichern oder in einem Land Abzugsfähigkeit für Einkünfte zu erhalten, die im anderen Land von der Steuer befreit sind.

Der vorgelegte Vorschlag befasst sich mit hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Wenn eine hybride Gestaltung mit einem Drittland zu doppelter Nichtbesteuerung führt, kann es sein, dass das Unternehmen bestimmte Zahlungen in der EU leisten muss, die es normalerweise nicht vornehmen würde, oder dass es bestimmte Zahlungen nicht mehr abziehen kann.

GKKB: Bedeutung des Akronyms
Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage: einheitliches Regelwerk der EU, um festzulegen, welcher Anteil des Gewinns eines Unternehmens besteuert wird, nachdem verschiedenen Steuerbefreiungen und -abzügen Rechnung getragen wurde.

Beispiel:
In Mitgliedstaat A sind Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum von zehn Jahren abschreibungsfähig, in Mitgliedstaat B hingegen nur über fünf Jahre. Oder Mitgliedstaat A gestattet den Abzug sämtlicher Repräsentationskosten, Mitgliedstaat B aber nicht.

Eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage würde bedeuten, dass diese Vorschriften in der ganzen EU gleich sind und die Unternehmen ihre Berechnungen nur anhand einer einzigen Steuerregelung vornehmen müssen.

Ohne Konsolidierung müsste das Unternehmen für jeden Mitgliedstaat, in dem es steuerpflichtig ist, eine gesonderte Berechnung und Steuererklärung erstellen. Dies wäre aber dennoch einfacher als heute, da die Regeln für die Berechnung in allen Mitgliedstaaten einheitlich wären.

Konsolidierung – Alle Gewinne und Verluste der zu einer Gruppe gehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten würden zu einem Nettogewinn oder -verlust für die gesamte Tätigkeit des Konzerns in der EU zusammengerechnet. Auf der Grundlage dieses Nettobetrags würde die letztendliche Bemessungsgrundlage der Gruppe anhand der gemeinsamen Regeln bestimmt.

Beispiel:
Eine Gruppe besteht aus den Unternehmen A, B, C und D in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die Unternehmen A und B erzielen einen Gewinn in Höhe von je 10 Mio. EUR,

Unternehmen C erzielt einen Gewinn in Höhe von 5 Mio. EUR;

Unternehmen D verzeichnet einen Verlust in Höhe von 8 Mio. EUR.

Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage für die Gruppe (Nettogewinn) beträgt A+B+C-D = 17 Mio. EUR.

Diese Steuerbemessungsgrundlage (d. h. die steuerpflichtigen Gewinne des Unternehmens) würde nach einer vereinbarten Formel zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, in denen das Unternehmen tätig ist. Jeder Mitgliedstaat würde seinen Anteil an den Gewinnen zum eigenen nationalen Zinssatz besteuern.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 30.10.16
Home & Newsletterlauf: 28.11.16



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