Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Umstrukturierung auf Basis der EU-Vorschriften


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission genehmigt geänderten Umstrukturierungsplan für die Österreichische Volksbanken-AG
Im Juni 2015 meldete Österreich Änderungen des von der Kommission im September 2012 genehmigten Umstrukturierungsplans für die ÖVAG an

(27.07.15) - Die Europäische Kommission ist nach Prüfung des geänderten Umstrukturierungsplans für die Österreichische Volksbanken-AG (ÖVAG) und den Volksbanken-Verbund zu dem Schluss gekommen, dass der Plan mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Zum österreichischen Volksbanken-Verbund gehören die ÖVAG als Spitzeninstitut und der Verbund, dem über 50 Primärbanken und verbundene Institute angehören. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass nach dem Umstrukturierungsplan eine grundlegende Umstrukturierung des Volksbanken-Verbunds erfolgt, so dass dieser langfristig ohne weitere staatliche Unterstützung rentabel sein kann. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan musste geändert werden, da die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen einer Bankenbewertung eine Kapitallücke festgestellt hatte. Die Bewertung erfolgte im Oktober 2014 im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM).

Im Juni 2015 meldete Österreich Änderungen des von der Kommission im September 2012 genehmigten Umstrukturierungsplans für die ÖVAG an. Zu diesen Änderungen zählten auch öffentliche Zuwendungen für die ÖVAG. Die Änderungen waren erforderlich, da im Zuge einer 2014 von EZB/SSM durchgeführten Prüfung für den Volksbankensektor eine Kapitallücke von 856 Mio. EUR ausgewiesen worden war.

Angesichts dieser Kapitallücke beschlossen die ÖVAG und die Primärbanken eine tiefgreifende Transformation des Volksbanken-Verbunds. Am 3. Juli 2015 werden die Kernfunktionen der ÖVAG auf die Volksbank Wien-Baden, eine der Primärbanken des Verbunds, übertragen. Zugleich werden die verbleibenden Vermögenswerte des Non-Core-Segments der ÖVAG aus dem Verbund ausgegliedert und unter dem Namen "Immigon" abgewickelt. Die ÖVAG wird ihre Banklizenz abgeben, so dass Immigon nicht die Eigenmittelanforderungen für Banken erfüllen muss. Die 51 Primärbanken des Verbundes fusionieren zu zehn größeren Instituten, um Synergien zu schaffen, und werden künftig unbeschränkt für Verbindlichkeiten des Verbundes bzw. der neuen Zentralorganisation haften. Somit ist der Verbund als wirtschaftlicher Nachfolger der ÖVAG fortan als Empfänger der staatlichen Beihilfe zu betrachten, die 2012 der ÖVAG gewährt wurde.

Die Kommission hat den neuen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung von Banken während der Krise geprüft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der neue Umstrukturierungsplan es dem als kleinere und konzentriertere Gruppe neu organisierten Volksbanken-Verbund ermöglicht, langfristig wieder rentabel zu wirtschaften, ohne dass frisches staatliches Kapital erforderlich sein wird.

Nach dem Beihilfebeschluss von 2012 war die ÖVAG verpflichtet, das verbleibende Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR zurückzuzahlen, um die durch die erhaltenen staatliche Unterstützung verursachten Wettbewerbsverzerrungen abzumildern. Da ÖVAG/Immigon abgewickelt wird, hat Österreich stattdessen zugesagt, in den neuen Umstrukturierungsplan einen Zahlungsplan aufzunehmen, dem zufolge der Verbund den geschuldeten Betrag in Tranchen bis Ende 2023 zurückzahlen wird.

Hintergrund
Die ÖVAG ist die Zentralorganisation des österreichischen Volksbanken-Verbunds. Hierbei handelt es sich um einen Haftungs- und Liquiditätsverbund, dem die ÖVAG und derzeit 51 unabhängige Primärbanken und mehrere verbundene Institute angehören. Die ÖVAG steht derzeit zu 51,6 Prozent im Eigentum der Primärbanken. Der österreichische Staat hält 43,3 Prozent an der ÖVAG.

2014 zeigte sich im Rahmen des von EZB/SSM durchgeführten Stresstests, dass auf konsolidierter Verbund-Ebene (einschließlich ÖVAG) eine Kapitallücke von 865 Mio. EUR bestand. Die EZB gab dem Verbund bis zum 26. Juli 2015 Zeit, diesen Kapitalbedarf zu decken und eine Kernkapitalquote von 14,63 Prozent zu erreichen.

2009 erhielt die ÖVAG im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mrd. EUR in Form von Partizipationskapital. Ferner erhielt die ÖVAG staatliche Garantien für Anleihen im Umfang von 3 Mrd. EUR. 2012 betrug das Partizipationskapital aufgrund der aufgelaufenen Verluste der ÖVAG nur noch 300 Mio. EUR, so dass eine weitere Kapitalzuführung des Staates in Höhe von 250 Mio. EUR sowie eine Asset-Garantie von 100 Mio. EUR erforderlich wurden. Nach einer eingehenden Untersuchung dieser Maßnahmen genehmigte die Kommission im September 2012 die staatlichen Beihilfen und den Umstrukturierungsplan. Der Umstrukturierungsplan von 2012 sah eine Trennung des Kerngeschäft und der nicht zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsbereiche (Non-core-Segment) vor. Ferner verpflichtet sich die ÖVAG, das verbleibende staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR bis 2017 zurückzuzahlen. Die Primärbanken sollten an dieser Rückzahlung mitwirken, soweit es die regulatorischen Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung erlaubten.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Forderungen nach mehr Flexibilität

    Die Europäische Kommission hat offiziell eine Verordnung angenommen, mit der europäischen Landwirtinnen und Landwirten eine teilweise Ausnahme von der Konditionalitätsregelung für brachliegende Flächen gewährt wird. Dem vorangegangen waren der Vorschlag der Kommission vom 31. Januar sowie Gespräche mit den Mitgliedstaaten in Ausschusssitzungen.

  • Verwaltungsaufwand für Landwirte begrenzen

    Die Europäische Kommission hat dem belgischen Ratsvorsitz ein Papier übermittelt, in dem erste mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Schultern der Landwirte dargelegt werden. Das Dokument enthält eine Reihe kurz- und mittelfristiger Maßnahmen, die zur Vereinfachung ergriffen werden können

  • Wegweisendes Regelwerk der EU

    Das Gesetz über digitale Dienste ist das wegweisende Regelwerk der EU, mit dem das Online-Umfeld sicherer, gerechter und transparenter gemacht werden soll, und wird auf alle Online-Vermittler in der EU angewandt. Es schützt die Nutzer in der EU besser vor illegalen Waren und Inhalten und sorgt für die Wahrung ihrer Rechte auf Online-Plattformen, auf denen sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten, Informationen austauschen oder Produkte kaufen.

  • Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob TikTok in den Bereichen Jugendschutz, Transparenz der Werbung, Datenzugang für Forschende sowie Risikomanagement in Bezug auf suchterzeugendes Design und schädliche Inhalte möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

  • Influencer-Posts in sozialen Medien

    Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 22 Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Influencer-Posts in den sozialen Medien veröffentlicht. Demnach veröffentlichen fast alle Influencerinnen und Influencer (97 Prozent) kommerzielle Inhalte, aber nur jeder fünfte gibt systematisch an, dass es sich bei diesem Content um Werbung handelt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen