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Geldwäschefälle mit Beteiligung von EU-Banken


Europäische Kommission bewertet Risiken und Mängel bei der Umsetzung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Weshalb veröffentlich die Kommission Berichte über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung?



Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellen nach wie vor ein großes Problem für die Integrität des Finanzsystems der Union und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger dar. In den letzten Jahren hat die EU im Einklang mit den internationalen Standards der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" einen soliden Rechtsrahmen geschaffen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Dieser Rechtsrahmen muss jedoch mit den zunehmenden Verflechtungen zwischen Finanzströmen, technologischer Entwicklungen und potenziellen Schlupflöchern Schritt halten, die Straftäter sich zunutze machen. Er ist auch nur dann effizient, wenn er in kohärenter und wirksamer Weise umgesetzt wird.

Die Kommission legt eine Mitteilung vor, in der eine Reihe von Berichten über die Umsetzung des Unionsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammengefasst werden. Die Ergebnisse sollen herausstellen, wo die Umsetzung verbessert werden kann und Gespräche mit einschlägigen Interessenträgern fördern, um die Arbeit der EU in diesem Bereich weiter zu verbessern.

1. Supranationaler Risikobewertungsbericht

Welchen Zweck verfolgt der supranationale Risikobewertungsbericht?
Die Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt und im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist nach der vierten Geldwäsche-Richtlinie vorgeschrieben. In dem Bericht analysiert die Kommission die Risiken in Verbindung mit Geldwäsche, die den gesamten Binnenmarkt beeinträchtigen, um Regelungslücken zu vermeiden und sich auf die wandelnden Trends im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzustellen.

Der Bericht folgt den internationalen Standards für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auch von der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" verwendet werden, welche anerkannt hat, dass die Länder die Risiken erkennen, bewerten und verstehen müssen, um angemessen gegen diese Risiken vorgehen zu können. Hierbei handelt es sich um den zweiten Bericht dieser Art. Der erste Bericht wurde 2017 vorgelegt.

Der Schwerpunkt des diesjährigen Berichts liegt auf den mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Geldwäscherisiken; ferner werden die vorausgehenden Empfehlungen bewertet. Die Kommission hat 47 Produkte und Dienste auf dem Binnenmarkt als anfällig für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ermittelt; im Bericht von 2017 waren es nur 40. Diese sieben zusätzlichen Produkte und Dienste gehören zu vier neuen Sektoren, die im Bericht von 2017 unberücksichtigt blieben: privat betriebene Geldautomaten, Profifußball, Freihäfen und Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelungen für Investoren ("goldener Reisepass" bzw. "goldenes Visum").

Welche Schlussfolgerungen werden in dem Bericht gezogen?
In ihren supranationalen Risikobewertungsbericht fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf,
>> die Empfehlungen des Berichts umgehend umzusetzen: die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden zu verbessern, aktualisierte Leitlinien für interne Abläufe vorzulegen und weitere Orientierungshilfen zur Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer für Anbieter von Investmentfonds zu erstellen;
>> die vierte Geldwäscherichtlinie im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2018 umzusetzen sowie
>> die fünfte Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen.

Nächste Schritte
Nach Maßgabe der vierten Geldwäscherichtlinie hat die Kommission die Aufgabe, alle zwei Jahre einen supranationalen Risikobewertungsbericht zu veröffentlichen. Der nächste Bericht wird daher im Jahr 2021 vorgelegt und eine Einschätzung der Fortschritte bei den jüngsten Empfehlungen enthalten.

2. Bericht über bekannte

Weshalb hat die Kommission diesen Bericht angenommen?
Um die Integrität des Finanzsystems der Union zu wahren, räumt die Kommission der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche einen sehr hohen Stellenwert ein. Die jüngst bekannt gewordenen Fälle in verschiedenen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass der Rechtsrahmen der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht ausreichend durchgesetzt wird.

In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament wiederholt gefordert, dass diese Fälle untersucht werden. Des Weiteren hat der Rat am 4. Dezember 2018 Schlussfolgerungen über einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Geldwäsche angenommen und darin die Kommission aufgefordert, eine nachträgliche Überprüfung der jüngsten angeblichen Geldwäschefälle, an denen EU-Banken beteiligt gewesen sein sollen, durchzuführen.

In dem veröffentlichten Bericht werden die ermittelten Mängel bei der Umsetzung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgezeigt, die gewonnenen Erkenntnisse dargelegt und eine weitere Debatte darüber, wie der Rahmen verbessert werden kann, angeregt. Der Bericht gehört zu den von der Kommission und dem Parlament und Rat in diesem Bereich ergriffenen umfassenderen Maßnahmen, darunter die Mitteilung der Kommission vom September 2018 zur Stärkung des Unionsrahmens für die Finanzaufsicht und die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung bei Finanzinstituten sowie die jüngsten regulatorischen und institutionellen Entwicklungen, insbesondere die Annahme der fünften Geldwäscherichtlinie und der fünften Eigenkapitalrichtlinie (die Überarbeitung der Gründungsverordnungen der Europäischen Aufsichtsbehörden).

Welche Mängel wurden ermittelt und welches sind die wichtigsten Ergebnisse des Berichts?
Wie die Analyse ergeben hat, lassen sich die Mängel vier Kategorien zuordnen:
i) unwirksame oder unzureichende Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die diesbezüglichen Kontrollen,
ii) Verwaltungsfehler bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
iii) Diskrepanzen zwischen Risikobereitschaft und Risikomanagement,
iv) unwirksame Beaufsichtigung der Konzernvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften nicht auf die gleiche Weise anwenden, was die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschwert.

Der Bericht kommt zu folgenden Ergebnissen:
i) Kreditinstitute erfüllen die Kernanforderungen der Geldwäscherichtlinie nicht, die unter anderem die Risikobewertung, die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Unterrichtung der zentralen Meldestellen über verdächtige Transaktionen und Aktivitäten betreffen;
ii) Behörden haben erst eingegriffen, nachdem erhebliche Risiken aufgetreten waren oder wenn wiederholt Vorschriften nicht eingehalten und Verwaltungsfehler festgestellt wurden. Die Bankenaufsichtsbehörden haben sehr unterschiedlich reagiert; dies betrifft sowohl den Zeitpunkt als auch die ergriffenen Maßnahmen. Die Kooperation zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank muss weiter verbessert werden.

Die festgestellten Probleme wurden jedoch zu großen Teilen bereits mit den jüngsten Legislativinitiativen (Verordnung über die Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden, neue Bestimmungen der Eigenkapitalrichtlinie, fünfte Geldwäscherichtlinie) angegangen. Entscheidend ist jedoch, dass die neuen Rechtsvorschriften vollständig und fristgerecht umgesetzt werden.

Wie hat die Kommission ihre Bewertung durchgeführt?
Die meisten der in diesem Bericht untersuchten Vorkommnisse beziehen sich bis auf wenige Ausnahmen auf die Jahre von 2012 bis 2018. Sie wurden so ausgewählt, dass sich ein aussagekräftiges Bild der Mängel bei der Geldwäschebekämpfung unter Berücksichtigung von Kreditinstituten unterschiedlicher Art ergibt und viele unterschiedliche Aufsichtsmaßnahmen sowie die Auswirkungen der Vorkommnisse Berücksichtigung fanden.

Die Ergebnisse des Berichts gelten nicht unbedingt für alle untersuchten Fälle und sind auch nicht in allen Fällen, für die sie gelten, gleichermaßen relevant. Des Weiteren wurden einige Fälle bewertet, weil sie darauf hindeuteten, dass die von den nationalen Behörden festgestellten Probleme rasch und wirksam angegangen wurden.

Was hat die EU bereits unternommen, um die Umsetzung zu verbessern?
Der EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche wurde mit der vierten Geldwäscherichtlinie, die bis Juni 2017 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden musste, grundlegend verbessert. Die fünfte Geldwäscherichtlinie sieht weitere Verbesserungen vor und muss nun bis Januar 2020 umgesetzt werden. Der neue Rahmen wird unter anderem den Bedarf an Risikobewertungen und die Rolle der Aufsichtsbehörden präzisieren, die Befugnisse der Aufsichtsbehörden erweitern, dazu beitragen, dass die Aufsichtskonvergenz gestärkt wird, und den Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen intensivieren.

Die Kommission hat im September 2018 beschlossen, die Überwachung der Geldwäschebekämpfung und ihre wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden in allen Mitgliedstaaten zu verbessern. Mit der Reform der Europäischen Aufsichtsbehörden wird die Zuständigkeit für die Bekämpfung der Geldwäsche im Finanzsektor einer einzigen der drei Europäischen Aufsichtsbehörden übertragen, und zwar der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), da es im Bankensektor am wahrscheinlichsten ist, dass sich Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung systemisch auswirken. Durch die neuen Vorschriften wird die Rolle der EBA gestärkt und diese mit den erforderlichen Instrumenten und Ressourcen ausgestattet, um eine wirksame Zusammenarbeit und Konvergenz der Aufsichtsstandards zu gewährleisten.

Der EBA wurde ein klareres und umfassenderes Mandat erteilt, um sicherzustellen, dass im Finanzsystem der Union auftretende Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Aufsichtsstrategien und -praktiken aller zuständigen Behörden wirksam und kohärent berücksichtigt werden (siehe Fragen und Antworten). Im Zusammenhang mit dieser Reform wurde die EBA kürzlich beauftragt, Leitlinien auszuarbeiten, in denen verschiedene Aspekte der Kooperationsanforderung dargelegt werden. Die Behörden müssen ihr ermittelte Schwachstellen in der Verwaltung, den Geschäftstätigkeiten oder im Geschäftsmodell mit einem hinreichenden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden.

Mögliche nächste Schritte
Die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2018 enthalten acht kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nicht gesetzgeberischer Art, mit denen die Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche verstärkt und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gefördert werden soll. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Aufgaben der verschiedenen zuständigen Behörden, die an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, klar festgelegt und entsprechend zugewiesen werden sollten, wobei Tätigkeiten, die mit einem Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungsrisiko verbunden sind, nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Die Kommission wird den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus, den nationalen Finanzaufsichtsbehörden und den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin ihre Unterstützung anbieten, damit die weiteren Vorgaben des Aktionsplans erfüllt werden können.

Auf internationaler Ebene sollte strukturierter und systematischer mit wichtigen Drittstaatsbehörden zusammengearbeitet werden, damit gewährleistet ist, dass die Standpunkte bei der Kooperation mit Drittstaaten abgestimmt werden.

Künftig könnte erwogen werden, die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu harmonisieren, und zwar sowohl hinsichtlich der Pflichten von Kreditinstituten als auch hinsichtlich der Befugnisse, Aufgaben und Instrumente, die für eine wirksame Beaufsichtigung erforderlich sind. In Betracht gezogen werden sollte insbesondere die Umwandlung der Geldwäscherichtlinie in eine Verordnung, damit die Union über einen harmonisierten, unmittelbar anwendbaren Rechtsrahmen für die Geldwäschebekämpfung verfügen würde. Zudem müsste die grenzübergreifende Dimension der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgebaut werden, um sie mit dem derzeitigen Grad der Integration des Bankenmarkts in Einklang zu bringen.

Zur Gewährleistung einer erstklassigen und kohärenten Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung, eines nahtlosen Informationsaustauschs und einer optimalen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden in der Union könnten verschiedene Optionen geprüft werden. In diesem Zusammenhang könnte es erforderlich sein, einer Unionseinrichtung spezielle Aufsichtsaufgaben zur Geldwäschebekämpfung zu übertragen.

In dem Bericht werden diese längerfristigen Optionen für weitere Debatten und Gespräche mit den einschlägigen Interessenträgern zugrunde gelegt, die die Voraussetzungen für mögliche künftige Entscheidungen der neuen Kommission schaffen.

Welche Rolle spielen die verschiedenen Behörden bei der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung?
Nach Maßgabe der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie sind die nationalen Behörden für die Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig. In der EU sind die Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht zwangsläufig auch für die Finanzaufsicht zuständig. So haben die Mitgliedstaaten des Euro-Raums nationale Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, während die Europäische Zentralbank für die Finanzaufsicht zuständig ist.

Als nationale Aufsichtsbehörden fungieren die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem ein Kreditinstitut seinen Sitz hat (die Europäische Zentralbank für bedeutende Kreditinstitute mit Sitz in der Bankenunion). Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Zweigstellen der Kreditinstitute, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder anderswo haben. Die Finanzaufsicht in den Aufnahmemitgliedstaaten, in denen Zweigstellen eingerichtet werden, übernehmen lediglich verbleibende Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Gemeinwohl.

Zwischen der Geldwäschebekämpfung und der Finanzaufsicht bestehen dennoch klare Verbindungen: Werden die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht eingedämmt, kann dies der finanziellen Solidität einzelner Institute, der Integrität des Binnenmarkts sowie der Stabilität des Finanzsystems schaden. Daher sind die für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen Behörden aufgrund der Aufsichtsvorschriften dazu verpflichtet, bei ihrer Arbeit stets auch Aspekten der Geldwäschebekämpfung Rechnung zu tragen.

Die Aufgaben der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankaufsichtsbehörde, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) erstrecken sich auch auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie sind befugt, diesbezüglich Vorschriften und Leitlinien auszuarbeiten, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Behörden sowie die Aufsichtskonvergenz zu fördern und dafür zu sorgen, dass der Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ordnungsgemäß angewendet wird. Darüber hinaus wurde in der fünften Eigenkapitalrichtlinie präzisiert, dass Finanzaufsichtsbehörden verfügbare Aufsichtsinstrumente zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einsetzen können, um aus aufsichtsrechtlicher Sicht dagegen vorzugehen.

Die Europäische Zentralbank hat im Rahmen der Bankenunion nicht die Aufgabe, die Einhaltung der Geldwäscherichtlinie sicherzustellen. Als Aufsichtsbehörde ist sie aber auch damit beauftragt, nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, anzuwenden und auf diese zurückzugreifen.

3. Bericht über die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU)

Was sind die zentralen Meldestellen?
Eine zentrale Meldestelle (FIU) ist eine zentrale, in jedem Mitgliedstaat eingerichtete nationale Stelle, die dafür zuständig ist, Informationen privater Einrichtungen zu Finanztransaktionen, die möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen, einzuholen und zu analysieren. Wenn der Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung begründet ist, teilen die zentralen Meldestellen den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Analysen mit. Ohne diese Analysen könnte der EU- (und internationale) Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht funktionieren.

Die FIU-Plattform der EU stand im Mittelpunkt der in dem Bericht dargelegten Probleme. Diese informelle Expertengruppe, der auch die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten angehören, wurde 2006 von der Kommission eingesetzt. Ihr Hauptzweck besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu fördern und der Kommission fachliche Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit den zentralen Meldestellen zu bieten. Die Europäische Kommission beteiligt sich an der Plattform und unterstützt sie.

Weshalb hat die Kommission diesen Bericht angenommen?
Nach Maßgabe der fünften Geldwäscherichtlinie muss die Kommission die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen mit Drittstaaten sowie Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Europäischen Union, einschließlich der Möglich­keit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten, bewerten. Dies ist auch in der neuen Verordnung über die Überwachung von Barmitteln sowie in der Richtlinie über den Zugang zu finanziellen und anderen Informationen vorgeschrieben.

Wie lauten die wichtigsten Ergebnisse?
Wie die Bewertung ergab, versäumten es einige zentrale Meldestellen, sich durch Qualitätsrückmeldungen an die in der fünften Geldwäscherichtlinie definierten Verpflichteten an einem sinnvollen Dialog zu beteiligen. Beeinträchtigt wird die Qualität der Berichte der Verpflichteten ferner durch das Fehlen von Mustern für die Übermittlung von Informationen. Mehrere zentrale Meldestellen kommen ihrer Verpflichtung zum Informationsaustausch mit anderen zentralen Meldestellen nicht vollständig nach. Eine nicht unwesentliche Rolle scheinen in diesem Zusammenhang auch die wiederkehrenden technischen Schwierigkeiten von FIU.net zu spielen. Gemäß dem Bericht bedarf es ferner eines stärkeren Mechanismus für die Koordinierung und Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Analyse. Der ungeregelte Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten und jenen von Drittstaaten hat zu unterschiedlichen Ansätzen für diesen Austausch geführt.

4. Vernetzung der zentralen Bankkontenregister

Worum geht es in diesem Bericht?
Die fünfte Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament diesbezüglich einen Bericht vorlegt. Die Kommission bewertet in diesem Bericht die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen Bankkontenregister oder Datenabrufsysteme. Auf der Grundlage einer Betrachtung der verschiedenen IT-Lösungen zur EU-weiten dezentralen Vernetzung nationaler elektronischer Datenbanken, sich bereits in Betrieb oder in der Entwicklung befinden, werden die verfügbaren technischen Möglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen kurz analysiert. Außerdem wird dargelegt, welche Option für eine mögliche künftige Vernetzung der nationalen Bankkontenregister am besten geeignet ist. Mit dem Bericht werden Entscheidungsträger in der EU über ein künftiges Vernetzungsprojekt in Kenntnis gesetzt. Er stellt eine Rechtsgrundlage für die EU-weite Vernetzung dar.

Was sind die nationalen zentralen Bankkontenregister?
Nach Artikel 32a der vierten Geldwäscherichtlinie richten die Mitgliedstaaten bis zum 10. September 2020 nationale zentrale elektronische automatische Mechanismen ein, die die Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten, Bankkonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren. Diese Mechanismen können entweder als zentrales Register eingerichtet werden, bei dem alle relevanten Informationen in einem einzigen System gespeichert werden, oder als Datenabrufsystem, bei dem über eine zentrale IT-Plattform aus den verschiedenen zugrunde liegenden Datenbanken der Finanzinstitute Informationen zu den Bankkonten abgerufen werden. Bislang haben 15 Mitgliedstaaten zentrale Bankkontenregister oder elektronische Datenabrufsysteme für Bankkonten eingerichtet.

Wer hat Zugang zu den Informationen in den zentralen Bankkontenregistern?
In den EU-Rechtsvorschriften werden die Behörden aufgeführt, die direkten Zugang zu den von den zentralen automatischen Mechanismen vorgehaltenen Informationen haben sollten, dabei handelt es sich um die zentralen Meldestellen. Die Richtlinie sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten auch anderen Behörden Zugang gewähren können, die für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind. Darüber hinaus sieht die Richtlinie (EU) 2019/1153 über den Zugang zu Finanz- und sonstigen Informationen für Strafverfolgungsbehörden, die für die Bekämpfung schwerer Straftaten zuständig sind, ebenfalls direkten und sofortigen Zugang zu den nationalen zentralen Bankkontenregistern vor, um gegen schwere Straftaten vorzugehen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 24.10.19


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