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Wirksame Anwendung des Unionsrechts


Einhaltung des EU-Rechts: 2017 waren 74 Verfahren gegen Deutschland anhängig
Damit Bürger sowie Unternehmen die Vorteile des EU-Rechts nutzen können, müssen die Mitgliedstaaten europäische Richtlinien innerhalb der vereinbarten Fristen in nationales Recht umsetzen



Der vorgelegte Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Unionsrechts zeigt einen leichten Rückgang der anhängigen Vertragsverletzungsverfahren (-5,9 Prozent) im Vergleich zum Vorjahr. Zum Jahresende 2017 führte die Kommission 1559 Verfahren gegen die Mitgliedstaaten, im Vergleich zu 1657 Verfahren 2016. Gegen Deutschland waren bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt 74 Vertragsverletzungsverfahren anhängig (2016: 91 Verfahren), davon 25 wegen verspäteter Umsetzung.

2017 ging die Zahl neuer Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung um ganze 34 Prozent zurück (von 847 im Jahr 2016 auf 558 im Jahr 2017) und nähert sich nun wieder dem Niveau von 2015 (543) an. Die meisten anhängigen Verfahren gab es in Spanien (93), Portugal (85) und Belgien (81). Gegen Deutschland wurden 23 neue Verfahren 2017 eingeleitet, vier im Bereich Umwelt, vier zu Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, vier zum Bereich Umwelt, drei zu Steuern und Zoll und acht zu Finanzen, Klima und Beschäftigung.

EU-weit waren wegen mangelhafter Umsetzung/unsachgemäßer Anwendung von EU-Rechtsvorschriften gegen Spanien (61), Italien (53) und Deutschland (49) die meisten Fälle anhängig, gegen Dänemark die wenigsten (28).

Der Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Unionsrechts erläutert, wie die Kommission 2017 die Anwendung des EU-Rechts überwacht und durchgesetzt hat. Nachdem 2016 der höchste Wert seit fünf Jahren verzeichnet worden war, hat sich die Zahl der Fälle 2017 wieder nach unten bewegt.

Damit Bürger sowie Unternehmen die Vorteile des EU-Rechts nutzen können, müssen die Mitgliedstaaten europäische Richtlinien innerhalb der vereinbarten Fristen in nationales Recht umsetzen. Um die rechtzeitige und korrekte Umsetzung zu erleichtern, unterstützte die Kommission die Mitgliedstaaten mit Durchführungsplänen, speziellen Websites und Leitfäden sowie durch den Austausch bewährter Verfahren in Expertengruppen. So veröffentlichte die Kommission bereits im Januar 2018 vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25. Mai 2018 detaillierte Leitlinien, die den Mitgliedstaaten bei der fristgerechten Anwendung der neuen Vorschriften helfen sollten.

Die wirksame Anwendung des Unionsrechts ist die Voraussetzung dafür, dass Bürger und Unternehmen in den Genuss der damit verbundenen Vorteile kommen. Eine Vorschrift, und sei sie noch so sorgfältig vorbereitet und ausgearbeitet worden, ist nur so wirksam wie ihre Anwendung. Deshalb geht es für die Kommission bei der Verfolgung ihrer vorrangigen politischen Ziele, nicht nur darum, neue Rechtsvorschriften vorzuschlagen, sondern auch darum, deren ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. So hat die Kommission 2017 konsequent die Durchsetzung der Vorschriften auf den Gebieten des Datenschutzes, der Migration, des Verbraucherschutzes, der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Verbesserung der Luftqualität betrieben.

Gleichzeitig ist die enge partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts nach wie vor ganz entscheidend für die Lösung damit verknüpfter Probleme. Das ganze Jahr über hat die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) unterstützt.

Binnenmarktanzeiger 2018
Der Binnenmarktanzeiger liefert einen präzisen, detaillierten Überblick über den Stand der Umsetzung der EU-Binnenmarktvorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Jahr 2017. Er enthält eine Bewertung der Anwendung dieser Vorschriften in den EU- und EWR-Ländern und zeigt die Bereiche auf, in denen die Länder und die Kommission ihre Bemühungen verstärken und Mängel beheben sollten.

Je nach ihrer Leistung 2017 erhielten die Mitgliedstaaten grüne (152), gelbe (135) und rote (49) Karten. Die Karten zeigen an, in welchen Bereichen die Länder eine ausgezeichnete (grün), eine durchschnittliche (gelb) oder eine unterdurchschnittliche Leistung (rot) erzielt haben.

Die Übersicht zeigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen, der Umsetzung von Binnenmarktvorschriften und der Entwicklung von Tools zur Unterstützung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes in der Praxis (Ihr Europa, e-Certis und EURES) besser geworden sind. Aber im Vergleich zur vorherigen Ausgabe des Binnenmarktanzeigers haben sie auch mehr rote Karten in den Bereichen Offenheit für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr, Fairness der öffentlichen Auftragsvergabe und Zahl der Vertragsverletzungsverfahren bekommen.

Insgesamt haben Finnland, Dänemark und die Slowakei die besten Ergebnisse erzielt und die Tschechische Republik, Irland und Griechenland die meisten roten Karten erhalten.

Die Kommission reagiert auf Bürgerbeschwerden
Bürger, Unternehmen, NRO und andere Interessenträger können vermutete Verstöße gegen das EU-Recht direkt melden, und zwar mit einem Online-Beschwerdeformular, das über die Seite Hilfe bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte auf dem Portal Europa abrufbar ist. 2017 betrafen die Beschwerden mehrheitlich Sachverhalte aus den Bereichen Justiz und Verbraucherrechte, Beschäftigung, EU-Binnenmarkt, Industrie und KMU. Bei einer Beschwerde kann SOLVIT Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen helfen, ihre Probleme mit einer Behörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu lösen.

Hintergrund
Aufgrund einer Aufforderung des Europäischen Parlaments verfasst die Kommission seit 1984 jedes Jahr einen Bericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Vorjahr. Das Europäische Parlament nimmt dann eine Entschließung zum Kommissionsbericht an.

Die Kommission nimmt prioritär Probleme in Angriff, bei denen sie mit ihren Durchsetzungsmaßnahmen Maßgebliches bewirken kann und wo diese einen echten Mehrwert für einzelne Bürger und Unternehmen haben. Gemäß der Aufteilung der Befugnisse zwischen den Organen der EU ist die Kommission generell zuständig für die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens. Der Rat und das Europäische Parlament beschließen über die Vorschläge der Kommission. Die Mitgliedstaaten sind für die fristgerechte Umsetzung, die korrekte Anwendung und die Durchsetzung des EU-Rechts in ihrer nationalen Rechtsordnung verantwortlich. Mit der Kommission schließt sich der Kreis wieder: Wenn ihre Vorschläge als EU-Recht verabschiedet worden sind, kontrolliert sie, ob die Mitgliedstaaten dieses Recht korrekt anwenden, und wird tätig, wenn sie das nicht tun. Deshalb ist es geboten, dass die Kommission schnell und entschlossen handelt, wenn Verstöße gegen das EU-Recht die Verwirklichung politischer Ziele auf EU-Ebene behindern. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission – im Sinne ihres Grundsatzes "in großen Fragen Größe und Ehrgeiz [zu zeigen] und in kleinen Fragen Zurückhaltung und Bescheidenheit" – vor kurzem einen strategischeren Ansatz für die Durchsetzung im Fall von Verstößen gegen das EU-Recht vorgestellt.

Im jährlich erscheinenden Binnenmarktanzeiger wird bewertet, wie die Mitgliedstaaten

>> EU-Vorschriften umsetzen,
>> offene und integrierte Märkte schaffen (z. B. öffentliche Auftragsvergabe, Waren- und Dienstleistungsverkehr),
>> verwaltungstechnische Fragen regeln, die ausländische Arbeitnehmer betreffen (z. B. Berufsqualifikationen),
>> zusammenarbeiten und zu einer Reihe EU-weiter Steuerungsinstrumente (z. B. Portal Ihr Europa, Solvit und EURES) beitragen.
Der Binnenmarkt feiert in diesem Jahr sein fünfundzwanzigjähriges Bestehen. In der Jubiläumsausgabe des Binnenmarktanzeigers wird die Leistung auf vier Politikfeldern, von denen zwei die Offenheit und Integration der Märkte betreffen, und bei 13 Steuerungsinstrumenten bewertet.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 04.08.18
Newsletterlauf: 12.09.18


Meldungen: Europäische Kommission

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    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

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    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

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    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

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    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

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