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Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission genehmigt Garantieregelung Deutschlands zur Stabilisierung des inländischen Handelskreditversicherungsmarkts in der Coronavirus-Pandemie
Handelskreditversicherungen schützen Unternehmen, die Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, wenn Kunden nicht zahlen



Die Europäische Kommission hat eine Garantieregelung, mit der Deutschland den inländischen Handelskreditversicherungsmarkt in der Coronakrise unterstützen will, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die deutsche Regelung trägt dazu bei, dass Handelskreditversicherungen weiterhin für alle Unternehmen verfügbar sind, Die Maßnahme wird die Liquiditätslage europäischer Unternehmen erleichtern und ihnen dabei helfen, in diesen schwierigen Zeiten ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen. Wir werden weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen wirksam und abgestimmt im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können."

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme
Deutschland hat bei der Kommission eine Garantieregelung zur Genehmigung angemeldet, die sicherstellen soll, dass der Handel zwischen Unternehmen trotz des Coronavirus-Ausbruchs weiter versichert wird.

Handelskreditversicherungen schützen Unternehmen, die Waren liefern und Dienstleistungen erbringen, wenn Kunden nicht zahlen. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs sind Versicherungen zunehmend weniger geneigt, diese Art von Versicherungen beizubehalten. Die deutsche Regelung trägt dazu bei, dass Handelskreditversicherungen weiterhin für alle Unternehmen verfügbar sind, sodass die Käufer von Waren und die Dienstleistungskunden nicht im Voraus bezahlen müssen und ihr unmittelbarer Liquiditätsbedarf sinkt. Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfemaßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldete Regelung aus den folgenden Gründen mit den Prinzipien des Vertrags im Einklang steht und geeignet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, da i) die Handelskreditversicherer sich Deutschland gegenüber verpflichtet haben, das bisherige Schutzniveau trotz der Schwierigkeiten, denen sich die Unternehmen in der Coronakrise gegenüber sehen, aufrechtzuerhalten, ii) die Garantie auf bis Ende dieses Jahres vergebene Handelskredite beschränkt ist, iii) die Regelung allen Kreditversicherern in Deutschland offensteht und auch Handelskredite für Käufer von Waren und Dienstleistungen in Drittländern abdeckt; iv) der Garantiemechanismus eine Risikoteilung zwischen den Versicherern und dem Staat bis zu einem Volumen von 5 Mrd. EUR vorsieht und erforderlichenfalls ein zusätzliches Sicherheitsnetz bietet, das bei Bedarf insgesamt bis zu 30 Mrd. EUR abdeckt; v) die Garantieprämien eine ausreichende Vergütung für die öffentliche Hand sicherstellen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs in Deutschland und darüber hinaus beitragen wird. Sie ist erforderlich, geeignet und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den allgemeinen Grundsätzen des am 19. März 2020 von der Kommission angenommenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung im Einklang.

Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund
In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage, wie sie aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs derzeit in allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich herrscht, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den darauf gestützten Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren.

Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft angesichts des Coronavirus-Ausbruchs zu unterstützen. Der Befristete Rahmen sieht in der am 3. April 2020 geänderten Fassung vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; v) kurzfristige staatliche Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE) zum Coronavirus; vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Der Befristete Rahmen ergänzt damit die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 18.04.20
Newsletterlauf: 27.07.20



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