Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Unzulässiges Geschäftsgebaren


vzbv klagte vor dem Landgericht Mainz: LBS darf Nachbarn nicht über Immobilien ausforschen
Massiver Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

(13.03.15) - Die LBS Immobilien GmbH darf Verbraucher nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen, um die Daten möglicher Immobilieninteressenten zu erfragen. Auch Anschreiben mit der Aufforderung, eine mit persönlichen Daten Dritter ausgefüllte Antwortkarte zu übersenden, dürfen nicht verschickt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dieses Vorgehen der Wohnimmobilienvermittlung beanstandet.

"Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!"

Mit dieser Aufforderung versuchte die LBS Immobilien GmbH, Daten möglicher Immobilieninteressenten zu gewinnen. Verbraucherinnen und Verbraucher wurden ermuntert, am Telefon oder auf vorgedruckten Antwortkarten die Namen, Adressen und Telefonnummern von Personen aus ihrem Umfeld anzugeben, die am Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert sein könnten. Für einen entsprechenden Hinweis versprach das Unternehmen bei Vertragsabschluss eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Informationen würden natürlich diskret behandelt, versicherte das Unternehmen. Eine Einwilligung des angeblichen Interessenten wurde dagegen nicht eingeholt. "Dieses Vorgehen ist ein massiver Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die heimliche Datenweitergabe könnte es zu Konflikten in der Nachbarschaft kommen", sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.

Der vzbv hatte vor dem Landgericht Mainz gegen das unzulässige Geschäftsgebaren des Unternehmens geklagt. Die LBS Immobilien GmbH erkannte den Unterlassungsanspruch nun an.

Landgericht Mainz 10 HK O 51/14 vom 05.02.2015
(vzbv: ra)

vzbv: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Verdeckte Gewinnausschüttung?

    Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.

  • Bekämpfung von Steuerhinterziehung

    Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 - IX R 36/21 entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

  • Werbungskosten & Aufstiegsfortbildung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2023 - VI R 9/21 entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) führt.

  • Fluorierte Treibhausgase & fehlende Pflichtangaben

    Die Wettbewerbszentrale ist seit Mitte 2023 in aktuell elf Fällen gegen teils umweltbezogene Werbung mit Bezug zur Energiewende vorgegangen. Die Fälle betrafen vor allem den Markt für Photovoltaik- und Solaranlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen.

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen