Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Bundesgerichtshof: "Legostein" als Marke gelöscht


Der BGH hat die vom Bundespatentgericht als Vorinstanz ausgesprochene Löschung der Marke unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestätigt
Für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke hat der BGH ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abgestellt


(23.07.09) - Der Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der "Legosteine" als Marke zu befinden – und zum Nachteil der dänischen Klemmbausteinhersteller entschieden (I ZB 53/07 und 55/07). Der "Legostein" mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware "Spielbausteine" eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge.

Der BGH hat die vom Bundespatentgericht als Vorinstanz ausgesprochene Löschung der Marke unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestätigt. "Nach dieser Vorschrift sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist", erklärt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte aus Hamburg, "und demnach ist auch der "Legostein" von der Eintragung als dreidimensionale Marke ausgeschlossen". § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

"Für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke hat der BGH ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abgestellt", erläutert Rechtsanwalt Klute weiter, "die quaderförmige Gestaltung des Steins als solche hat hingegen keine Rolle gespielt und die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Unterseite der Spielsteine Teil des typischen Klemmsystems. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber nach Auffassung des BGH im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden."

Für den Hersteller bedeutet diese Entscheidung einen herben Verlust. Denn die durch das Markenrecht gewährten Ausschließlichkeitsrechte haben bisher Nachahmer von der Produktion von Klemmbausteinen ferngehalten. Was bleibt, sind – soweit vorhanden – Schutzansprüche aus eingetragenen Geschmacksmustern oder solche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. (rka Rechtsanwälte: ra)

.rka Rechtsanwälte: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen