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Klausel für Preisanpassungen bei Spotify unwirksam


LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen Streamingdienst statt
Strittige Klausel in Spotify-Verträgen sah Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten, nicht aber Preissenkungen bei gesunkenen Kosten vor - LG Berlin: Einseitige Preisänderungsklausel benachteiligt Verbraucher unangemessen - Kündigungsrecht gleicht Benachteiligung nicht aus




Die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify ist unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Nach der strittigen Klausel gab Spotify steigende Kosten an Kunden weiter, ohne verpflichtet zu sein, die Preise bei sinkenden Kosten herabzusetzen.

Das in Schweden ansässige Unternehmen hatte sich in den Nutzungsbedingungen vorbehalten, die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu erhöhen, um "die gestiegenen Gesamtkosten" für die Bereitstellung der Streamingdienste auszugleichen. Zu den Gesamtkosten zählten zum Beispiel Produktions- und Lizenzkosten, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten sah die Klausel nicht vor.

Pflicht zur Weitergabe gesunkener Kosten fehlte
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kunden durch die unausgewogene Klausel des Streamingdienstes benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben. Dem werde die Spotify-Klausel nicht gerecht. Es fehle die Verpflichtung, auch Kostensenkungen weiterzugeben. Damit seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und Kunden ungleich verteilt.

Das Argument des Unternehmens, auf dem Markt für Streamingdienste würden die Kosten ohnehin nur steigen, sei nicht zutreffend. Auch die Kosten des Unternehmens hingen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können. Ein anschauliches Beispiel sei die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Spotify hatte die Steuersenkung zwar an die Kunden weitergegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre das Unternehmen dazu aber nicht verpflichtet gewesen.

Kündigungsrecht kein Ersatz für faire Preisanpassung
Das Berliner Landgericht stellte klar: Das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen, gleicht die Benachteiligung durch die Preisänderungsklausel nicht aus. Kunden hätten in der Regel kein Interesse an einer Kündigung, weil sie mit einem Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen verlieren und ihnen bei einem anderen Anbieter nicht die gleichen Inhalte zur Verfügung stehen.

Das Unternehmen hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt.

Hintergrund: Preisanpassungsklauseln vor Gericht
Ob im Bankenbereich, bei Telefon- und Energieverträgen oder Streamingdiensten. Preisanpassungsklauseln sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, die der vzbv und die Verbraucherzentralen mit Anbietern führen. Erst im Dezember letzten Jahres hatte das LG Berlin (52 O 157, nicht rk.) eine Klausel von Netflix, die die Anpassung von Entgelten vorsah, als unwirksam angesehen. Auch die Preisänderungsklausel des Sport-Streamingdienstes DAZN, die im Februar 2022 in den Nutzungsbedingungen enthalten war, wird nun gerichtlich überprüft. Denn der vzbv hat Klage vor dem LG München I (12 O 6740/22) erhoben.

Urteil des LG Berlin vom 28.06.2022, Az. 52 O 296/21, nicht rechtskräftig (Berufung beim Kammergericht Berlin, Az. 23 U 112/22)
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

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