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Commerzbank verliert bei Rückvergütung


Schneller Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Rückvergütungen bei Medienfonds VIP 3 und 4
Das Landgericht München I hatte sich ein weiteres Mal von der Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung überzeugen lassen


(06.12.07) - Die Commerzbank ist in einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden. Sie hat der Klägerin Zahlung zu leisten in Höhe von mehr als 97.000,- Euro sie freizustellen von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen der HypoVereinsbank und von jeglicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinsichtlich der Forderungen, die über die reine Nachzahlung von Einkommenssteuern im Zusammenhang mit den Fonds hinausgehen.

Dem Rechtsstreit zugrunde lagen Beteiligungen am Filmfonds VIP 3 in Höhe von 45.000,- Euro und am Fonds VIP 4 von 85.000,- Euro.

Die Klage gegen die Commerzbank war erst im April des Jahres 2007 erhoben worden. Die schnelle Entscheidung schon im November 2007 ist u. a. darauf zurückzuführen, dass von einer Inanspruchnahme der Garantie gebenden Banken, der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank, Abstand genommen wurde, da die Erfolgsaussichten gegenüber der Commerzbank als der beratenden Adresse signifikant besser erschienen.

Die Kammer des Landgerichts hat sich mit überzeugender Begründung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation in beiden Fondsfällen angeschlossen und dabei berücksichtigt, dass die Klägerin langjährige Kundin der Commerzbank gewesen und ihr eine Rentabilitätsberechnung erstellt worden war.

Zu Recht hat sich das Gericht weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Commerzbank wurde als nicht erfüllt beurteilt. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an.

Das Landgericht München I hat sich ein weiteres Mal gegenüber der Commerzbank von der Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung überzeugen lassen und sich der von Anfang an von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehr als zehnjährige, intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, angeschlossen. Es konnte innerhalb erfreulich kurzer Zeit ohne den Umweg über eine Beweisaufnahme die vollumfängliche Verurteilung der beratenden Bank wegen VIP 3 und VIP 4 erreicht werden.

Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan "Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl" hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als im höchsten Maße befremdlich. Umso erfreulicher ist es, wenn ein Gericht sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Verurteilung ein Beispiel ist. (Jens Graf Rechtsanwälte: ra)


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