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Kick-Back-Zahlungen und Schadensersatz


Rückvergütung bei DG-Fonds 34 verheimlicht: OLG Stuttgart verurteilt Bank zu Schadensersatz
Es nicht darauf ankommt, ob die Rückvergütung aus dem Agio oder einem Teil der Nominalbeteiligung gezahlt wird


(17.03.10) - Erneut hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart einem DG-Fonds-Anleger Recht gegeben und die beklagte Bank zu Schadensersatz verurteilt, weil sie Rückvergütungen verschwiegen hatte (9 U 58/09). Der Klägerin, die ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns eingeklagt hat, wurde Schadensersatz in Höhe von 63.515,72 Euro zugesprochen.

Bereits am 15. Juli 2009 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart eine beratende Bank wegen verschwiegener Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen) im Zusammenhang mit dem DG-Fonds Nr. 35 zu Schadensersatz verurteilt. Beide Urteile wurden von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstritten.

Der Ehemann der Klägerin hatte sich auf Empfehlung der Volksbank Hohenlohe e.G. im Jahre 1994 an dem geschlossenen Immobilienfonds "DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34" "Berlin, Darmstadt, Frankfurt" Schütze & Dr. Neumann mit 100.000 DM zuzüglich fünf Prozent Agio beteiligt. In Höhe von 50.000 DM wurde die Beteiligung durch die beklagte Volksbank kreditfinanziert.

Der 9. Zivilsenat entschied, dass die Bank zumindest ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der Rückvergütungen nicht nachgekommen sei. Sie hätte die unzulänglichen Hinweise im Prospekt im Hinblick auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision klarstellen müssen. Die Volksbank hätte sowohl über die Tatsache, dass sie Provisionen erhält, wie auch über deren Höhe informieren müssen.

Das Oberlandesgericht räumt zugleich mit der Auffassung auf, dass es sich nur dann um eine offen zu legende Rückvergütung handele, wenn diese aus den Ausgabeaufschlägen oder dem Agio gezahlt werde. Auf Bankenseite war die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08 – oftmals so interpretiert worden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt die von hrp vertretene Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückvergütung aus dem Agio oder einem Teil der Nominalbeteiligung gezahlt wird. Der Anleger rechne noch weniger damit, dass die Vergütung aus seiner Einlage gezahlt werde. Wegen seiner allgemeinen Aussagen hat das Urteil für Gesellschafter aller DG-Fonds Bedeutung. (Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: ra)

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: Steckbrief

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