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Abgeordnetenbestechung: Anpassung des §108e StGB


Bekämpfung der Abgeordneten-Korruption: Transparency startet Aktion zur Ratifizierung der UN-Konvention
Mitglieder des Vereins wurden aufgerufen, Briefe an ihre jeweiligen Bundestagsabgeordneten zu schreiben


(14.07.08) - Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. hat eine Aktion zur Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption gestartet. Voraussetzung der Ratifizierung ist die Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. Die Mitglieder des Vereins wurden aufgerufen, Briefe an ihre jeweiligen Bundestagsabgeordneten zu schreiben oder Fragen über die Dialogplattform abgeordnetenwatch.de an ihre Abgeordneten zu richten.

Das Eckpunktepaper von Transparency International Deutschland e.V zur Anpassung des §108e StGB (Abgeordnetenbestechung)

1. Gründe zur Anpassung des § 108 e StGB
Transparency International Deutschland e.V. fordert dringend die Neufassung des § 108 e StGB zur Abgeordnetenbestechung.

1.1. Voraussetzung zur Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption
Die UN-Konvention gegen Korruption ist seit Dezember 2005 in Kraft und wurde von 140 Nationen, darunter auch Deutschland, unterzeichnet. Über 100 Nationen haben die Konvention mittlerweile ratifiziert, darunter Staaten wie Frankreich, Großbritannien, Kanada, Polen, Spanien, Schweden und USA. Deutschland hat dagegen die Konvention noch immer nicht ratifiziert. Dieses Versäumnis ist der fehlenden Neufassung des § 108 e StGB geschuldet.

1.2. Einhaltung internationaler Verpflichtungen
Im Schlussdokument des G-8 Gipfels von Heiligendamm (7. Juni 2007), das unter deutschem Vorsitz verabschiedet wurde, hat sich Deutschland nicht nur verpflichtet die Konvention umzusetzen, sondern auch zusammen mit den anderen G8 – Staaten "beispielgebend" bei der "Bekämpfung der Korruption" zu sein.

1.3. Antwort auf ein Urteil des BGH
Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 (Az.: 5 StR 453/05, Ziff. 21 ff) sind Mitglieder von Kommunalparlamenten - sofern sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen - wie Abgeordnete zu behandeln. Für sie gilt demnach § 108 e StGB. Die Regelungen über die Straftaten im Amt, der §§ 331-335 StGB, sind nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund hat bereits der Bundesgerichtshof einen "gesetzgeberischen Handlungsbedarf" angemahnt.

1.4. Anpassung an die Bestimmungen zur Bestechung ausländischer Abgeordneter
Durch das Internationale Bestechungsgesetz (IntBestG) unterliegt die Bestechung ausländischer Abgeordneter schärferen Maßstäben, als das bei inländischen Abgeordneten der Fall ist. Es ist dringend geboten, diese grobe Unsystematik zu beseitigen und die Bestechung ausländischer und inländischer Abgeordnete gleichen Maßstäben zu unterwerfen.

Lesen Sie weiter: Anforderung an die neue gesetzliche Regelung

Lesen Sie mehr:
Tatbestand der Abgeordnetenbestechung


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