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Parlamentarisches Frage- und Informationsrecht


Regierung: Kein Anspruch auf Abgabe rechtlicher Bewertungen
Lobbykontakte der Bundesregierung zum exekutiven und legislativen Fußabdruck



Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vermittelt nach Auffassung der Bundesregierung keinen Anspruch auf Abgabe rechtlicher Bewertungen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/31892) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31564) hervor. Danach besteht eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen "grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachinformationen zu verfügen".

In diesem Sinne könne das parlamentarische Frage- und Informationsrecht zwar als Grundlage nachfolgender Bewertungen und darauf aufbauender politischer Auseinandersetzungen fungieren, heißt es in der Antwort weiter. Es diene aber nicht dazu, eine in Bundestagsdrucksachen zu veröffentlichende nachvollziehbare juristische Debatte zwischen Parlament und Regierung zu erzwingen.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, ist daher aus ihrer Sicht die Erörterung abstrakter Rechtsfragen vom parlamentarischen Frage- und Informationsanspruch ausgenommen. Wenn sie in Einzelfällen gleichwohl rechtliche Einschätzungen abgebe, diene dies regelmäßig dazu, bereits getroffene Einschätzungen und Entscheidungen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit zu erläutern. Ein Anspruch auf Kundgabe rechtlicher Bewertungen lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung hat im Zuge der Beratungen im Deutschen Bundestag zur Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22179) letztlich vertreten, dass kein sog. exekutiver (bzw. teilweise sog. legislativer, im Folgenden synonym verwendet) Fußabdruck mit einer Darstellung der Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern durch Kontakte und Stellungnahmen auf die Gesetzentwürfe der Bundesregierung bis hin zur Ebene der Referentinnen und Referenten in den Bundesministerien durch das Lobbyregistergesetz verpflichtend eingeführt werden soll. Die Fraktion der Fragestellerinnen und Fragesteller hatte hierzu auf Bundestagsdrucksache 19/15 einen Gesetzesvorschlag unterbreitet.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte sich ebenfalls mit einigen Argumenten für die Regelung eines exekutiven Fußabdrucks und die Darstellung der Lobbyeinflussnahme bis zur Ebene der Referentinnen und Referenten ausgesprochen.

Unbekannt ist bislang, mit welchen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern die Bundesregierung zu der Frage des exekutiven bzw. legislativen Fußabdrucks und zu der Frage, bis zu welcher Ebene die Lobbykontakte offengelegt werden sollten, Kontakt hatte.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 25.08.21
Newsletterlauf: 17.11.21


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Meldungen: Politik und Parteien

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  • Schröders Büro wird ruhend gestellt

    Die Koalitionsfraktionen ziehen Konsequenzen aus dem Verhalten von Alt-Kanzler und Lobbyist Gerhard Schröder (SPD) angesichts des russischen Überfalls auf die Ukraine. Das Büro des Bundeskanzler a.D. soll "ruhend gestellt" werden. Die dem Büro zugeordneten Stellen sollen nicht mehr nachbesetzt werden, die Stelleninhaber anderweitige Aufgaben wahrnehmen. Der Personenschutz durch das Bundeskriminalamt soll davon nicht betroffen sein.

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  • Expertenstreit: Transparenzregeln für Abgeordnete

    Das Vorhaben der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, durch Änderung des Abgeordnetengesetzes, die Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages zu verbessern (19/28784), wird von Sachverständigen grundsätzlich unterstützt. Gleichwohl stoßen Teile der Neuregelung bei einigen Expertinnen und Experten auf verfassungsrechtliche Bedenken, wie aus den vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zu einer Anhörung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hervorgeht. Künftig sollen anzeigepflichtige Einkünfte der Abgeordneten aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen dem Gesetzentwurf zufolge betragsgenau auf Euro und Cent veröffentlicht werden. Dabei sollen Einkünfte anzeigepflichtig sein, wenn sie im Monat 1.000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3.000 Euro übersteigen. Ferner sollen laut Vorlage Beteiligungen der Parlamentarier sowohl an Kapitalgesellschaften als auch an Personengesellschaften bereits ab fünf Prozent statt wie bislang ab 25 Prozent der Gesellschaftsanteile angezeigt und veröffentlicht werden, dabei erstmals auch indirekte Beteiligungen. Auch Einkünfte aus anzeigepflichtigen Unternehmensbeteiligungen wie etwa Dividenden oder Gewinnausschüttungen sollen anzeige- und veröffentlichungspflichtig werden - ebenso die Einräumung von Optionen auf Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.

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    Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur "Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages" (19/28784) vorgelegt. Ziel der vorgesehenen Änderung des Abgeordnetengesetzes ist es der Begründung zufolge, "mehr Transparenz im parlamentarischen Bereich zu schaffen und verlorenes Vertrauen in die parlamentarische Arbeit zurückzugewinnen". Die derzeitige Diskussion über dieses Thema habe gezeigt, dass eine Reform der bisherigen Rechtslage unerlässlich sei. "Aktuelle Vorkommnisse und Berichte über Mitglieder des Deutschen Bundestages, die mit Beratertätigkeiten persönliche Gewinne im Zusammenhang mit der Beschaffung von medizinischen Produkten erzielten, zeigen, dass die geltenden Transparenzregeln im Abgeordnetengesetz erhebliche Regelungslücken aufweisen", schreiben die vier Fraktionen. Derartige Tätigkeiten seien zumindest unter abgeordnetenrechtlichen Gesichtspunkten bisher rechtlich zulässig, "obwohl sie mit der Unabhängigkeit des Mandates und der gebotenen Vermeidung von Interessenkonflikten nicht vereinbar sind".

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