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Biomassestrom und Cross Compliance


Flüssige Biomasse zur Stromerzeugung: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung tritt in Kraft
Cross-Compliance-Anforderungen: Für Biokraftstoffe gilt die Nachhaltigkeitsverordnung


(12.08.09) - Am 24. August 2009 wird die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für flüssige Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) in Kraft treten. Damit dürfen grundsätzlich für den EEG-Vergütungsanspruch zur Stromerzeugung sowie für den Erhalt des NaWaRo-Bonus nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die auf Basis bestimmter einzuhaltender Nachhaltigkeitskriterien produziert wurden.

Zukünftig müssen alle Anlagenbetreiber einen Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber vorlegen, dass die eingesetzten Pflanzenöle nicht von Flächen mit einem hohen Naturschutzwert (zum Beispiel Regenwälder oder Feuchtgebiete) stammen.

Für Biokraftstoffe gilt eine inhaltsgleiche Nachhaltigkeitsverordnung. Auch hier muss gegenüber dem Erfasser für die Biomasselieferung bestätigt werden, dass die Cross-Compliance-Anforderungen eingehalten wurden und das Anbauverbot auf Flächen mit hohem Naturschutzwert beachtet wurde. Die bisherige Anbaupraxis in Naturschutzgebieten, die im Einklang mit dem Naturschutzzweck steht, ist nicht betroffen.

Dokumentationspflichtig wird dagegen der Erfassungshandel, der die entsprechenden Rohstoffmengen als erstes Glied in der sogenannten Massenbilanz mengenmäßig erfassen muss. Eine getrennte Lagerung von sogenannter zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse ist entgegen anderslautenden Meldungen jedoch nicht erforderlich.

Es reicht die Erfassung der Lieferungen mit und ohne Nachhaltigkeits-Nachweis im Rahmen des Massenbilanzsystems. Aus der Gesamtmenge kann das Erfassungsunternehmen dann so viel Biomasse zur Biokraftstoff- oder Stromerzeugung weiter liefern wie ihm Nachhaltigkeitsanforderungen für die Erzeugung bestätigt wurden.

Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung werden zurzeit die erforderlichen Verwaltungsvorschriften von Seiten des Bundeslandwirtschaftsministeriums erarbeitet. Von beiden Verordnungen ist die aktuelle Ernte 2009 auf Druck des Deutschen Bauernverbandes (DBV) noch nicht betroffen.

Damit schöpft Deutschland den Zeitrahmen gemäß EU-Richtline für die nationale Umsetzung von maximal 18 Monaten aus. Der DBV setzt alles daran, in der neuen Legislaturperiode eine Regelung zu erreichen, die sämtliche Anforderungen an die Landwirtschaft über das Cross-Compliance-Verfahren erfüllt. (Deutscher Bauernverband: ra)

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Meldungen: Gesetze

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  • Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.

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    Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.

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    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

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