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Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches


Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches: Verfahrensrecht der Sozialversicherung wird vereinfacht – Bundesrat will mehr als die Bundesregierung
Meldepflicht von Insolvenzverwalter in Insolvenzfällen soll gesetzlich geregelt werden – Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gehören im Insolvenzfall zum Vermögen des Arbeitnehmers


(05.10.07) - Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches (16/6540) passt Regelungen des Verfahrensrechts der Sozialversicherung an die Erfordernisse der betrieblichen Praxis an.

Dazu würden Arbeitsabläufe vereinfacht oder zusammengefasst. Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt hätten, würden aufgehoben. Das Gesetz sehe unter anderem vor, die Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis zusammenzufassen und die Sozialversicherungs-Verordnung aufzuheben.

Außerdem werde die Meldepflicht von Insolvenzverwalter in Insolvenzfällen gesetzlich geregelt. Des Weiteren werde klargestellt, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Insolvenzfall zum Vermögen des Arbeitnehmers gehören.

Optimierungen und Vereinfachungen bestehender rechtlicher Regelungen im Bereich der Sozialversicherungen werden vom Bundesrat begrüßt, heißt es in seiner Stellungnahme. Es gelte Melde-, Auskunfts- und Bescheinigungsaufwand der Arbeitgeber auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren, so fordert der Bundesrat, sollen Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die am 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbar hatten, auf Versicherte ausgeweitet werden, die an diesem Stichtag im Besitz einer Vorruhestandsvereinbarung waren.

Das lehnt die Bundesregierung ab. Es werde jedoch geprüft, ob es für diesen Personenkreis zur Aufrechterhaltung des Sozialversicherungsschutzes ergänzender Regelungen bedarf. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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