Versicherungssteuer und Lobbyismus


Einflussnahme von Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Reform der Versicherungssteuer
Eine Zusammenstellung aller dienstlichen Kontakte mit Interessenvertretern im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesetzentwurfs



Die Deutsche Bundesregierung hat den Eindruck unlauterer Einflussnahme auf die Reform der Versicherungssteuer entschieden zurückgewiesen. Die Fraktion Die Linke hatte dazu eine Kleine Anfrage (19/20405) gestellt. In ihrer Antwort (19/21238) verweist die Bundesregierung darauf, dass der Gesetzgebungsprozess mit Referentenentwürfen, Stellungnahmen von Verbänden und daraufhin vorgenommenen Änderungen am Gesetzentwurf im Internet transparent nachvollziehbar sei.

Es sei "üblich und Sinn und Zweck" der Beteiligung von Verbänden und Sachverständigen, "dass die vorgetragenen Argumente im Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können", schreibt die Regierung. Eine Zusammenstellung aller dienstlichen Kontakte mit Interessenvertretern im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesetzentwurfs, wie von den Fragestellern verlangt, lehnt die Bundesregierung als unverhältnismäßig und mit der Gewaltenteilung unvereinbar ab und nennt nur einen persönlichen Kontakt des Bundesfinanzministers und mehrere Telefonate eines Staatssekretärs.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.

Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen. Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. "Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich."

(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 262/20), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 18.07.20
Newsletterlauf: 23.10.20


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