Verschärfung der Wegzugsbesteuerung


Wegzugsbesteuerung soll Steuerausfälle verhindern
Die Wegzugsbesteuerung ist zuletzt im Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie verschärft worden



Die Wegzugsbesteuerung hat im Jahr 2018 einen Steuerbetrag von 180,3 Millionen Euro ergeben, wobei rund 170 Millionen Euro gestundet wurden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30326) auf eine Kleine Anfrage (19/29996) der FDP-Fraktion hervor. Die Wegzugsbesteuerung diene primär der Sicherstellung der deutschen Besteuerungsrechte an den in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven, schreibt die Bundesregierung. Sie habe damit die Verhinderung von Steuerausfällen zum Ziel.

Die Wegzugsbesteuerung ist zuletzt im Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie verschärft worden. Die Stundung ist begrenzt, die Frist zur Steuerforderung verkürzt worden.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Wegzugsbesteuerung verfolgt das Ziel, das Steuersubstrat auch dann zu wahren, wenn sich der Steuerpflichtige durch den Wegzug dem Zugriff des deutschen Staates entzieht (IStR 2020, 90 f.). Allerdings greift die Wegzugsbesteuerung auch in solchen Fällen ein, in denen der deutsche Besteuerungszugriff nicht gefährdet ist (vgl. Kudert, Die Internationalisierung der Unternehmerfamilie – Reformvorschläge für die Wegzugsbesteuerung, S. 3). Erfasst sind von der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Absatz 1 des Außensteuergesetzes (AStG) natürliche Personen, die für mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Die Veräußerung dieser Anteile durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegt der deutschen Besteuerung. Wird dieser Besteuerungszugriff des Fiskus vor der Veräußerung beschränkt, z. B. indem der Steuerpflichtige seinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt und damit die steuerliche Entstrickung erwirkt, so wird die Veräußerung fingiert, § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG.

Neben diesem Grundtatbestand greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auch bei folgenden Ergänzungstatbeständen ein (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 AStG): die teilweise unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt Steuerpflichtige, die Begründung der Ansässigkeit in einem anderen DBAStaat (sog. Doppelansässigkeit), die Einlage in das Betriebsvermögen in einem anderen Vertragsstaat und der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Veräußerungsgewinns in sonstigen Fällen.

Soweit sich der Steuerpflichtige nur vorübergehend, also maximal fünf Jahre, im Ausland aufhält, entfällt der Steueranspruch nach § 6 Absatz 3 AStG unter der Voraussetzung, dass die Anteile nicht veräußert worden sind. Da die Wegzugsbesteuerung eine Veräußerung der Anteile lediglich fingiert, ist der zu besteuernde Gewinn nur fiktiv angefallen, aber nicht tatsächlich. Dies kann erhebliche Liquiditätsprobleme für die Gesellschafter von Familienunternehmen zur Folge haben und im Einzelfall sogar existenzgefährdend sein (vgl. Kudert, a. a. O., S. 1).
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 29.06.21
Newsletterlauf: 23.09.21


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