Regierung: keine Namen blockierter Nutzerkonten


Aktivitäten der Bundesregierung in den sozialen Netzwerken
(Nachfragen zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 20/7691 und 20/8017)




Die Bundesregierung nennt in ihrer Antwort (20/8383) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/8109) nicht die Namen der Nutzerkonten in den sozialen Netzwerken Twitter/X und Facebook, die von den Konten der Bundesministerien sowie dem Konto der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gesperrt wurden. Die Fraktion wollte in ihren Nachfragen zu früheren Antworten der Bundesregierung (20/8017, 20/7691) auf Kleine Anfragen der Abgeordneten (20/7888, 20/7121) erfahren, welche Nutzerkonten im Einzelnen blockiert wurden.

Wie die Regierung schreibt, müsste sie rund 10.000 Account-Namen auflisten, um die vorliegenden Fragen zu beantworten. Dem stünden jedoch schutzbedürftige Grundrechte Dritter entgegen. Eine Offenlegung sämtlicher Account-Namen würde zumindest individualisierbare personenbezogene Daten veröffentlichen, da Rückschlüsse auf die Identität von Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht würden. Eine Veröffentlichung von Account-Namen würde aus Sicht der Regierung das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Nach Abwägung des parlamentarischen Auskunftsanspruchs mit dem individuellen Grundrechtsschutz der Betroffenen könnten die erfragten Account-Namen nicht öffentlich aufgelistet werden.

Auch eine "eingestufte Beantwortung" gemäß der Geheimschutzordnung des Bundestages scheide aus, weil eine Auflistung der Account-Namen Auswirkungen auf laufende Ermittlungsverfahren von Landesbehörden sowie "erhebliche negative Folgen für Dritte" haben könne. Die Regierung betont, dass Accounts unter anderem wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole und Zeichen sowie aufgrund des Teilens strafrechtlich relevanter Inhalte blockiert worden seien. In Einzelfällen meldeten die Bundesministerien solche Fälle an die Strafverfolgungsbehörden zwecks Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen.

Diese besonders sensiblen Informationen über die betreffenden Personen sollten nicht gegenüber Dritten preisgegeben werden, hebt die Regierung hervor. Durch eine Herausgabe der Account-Namen könnten eventuelle strafrechtliche Ermittlungen bekannt und in der Folge behindert werden, heißt es weiter. Auch könnte das Bekanntwerden der Account-Namen "schwerwiegende Nachteile" für deren Inhaberinnen und Inhaber nach sich ziehen. Sie wäre mit der Gefahr einer Prangerwirkung sowie einer eventuellen Vorverurteilung verbunden, argumentiert die Bundesregierung. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 21.10.23
Newsletterlauf: 09.01.24


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