Regierung: Broker-Plattformen meist gesetzestreu


Finanzieller Verbraucherschutz bei der Nutzung von Neo-Brokern
Die BaFin hat nach Angaben der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen betrügerische Internetseiten geführt, deren Betreiber einen Wertpapierhandel nur vorspiegelten, um "Initialzahlungen der Kunden direkt für sich zu vereinnahmen"




Für Neo-Broker genannte Plattformen, auf denen man online mit Wertpapieren handeln kann, gelten dieselben Vorschriften wie für andere Makler, und diese werden meist auch eingehalten. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/32243) auf eine Kleine Anfrage (19/31788) der Fraktion Die Linke. Die europäischen Vorgaben über Märkte für Finanzinstrumente und deren Umsetzung in deutsches Recht seien "technologieneutral ausgestaltet und daher auf Neo-Broker ebenso anwendbar wie auf die übrigen Marktteilnehmer", schreibt die Regierung in ihrer Antwort. Sie führt weiterhin aus, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen ihrer Marktüberwachung auch die Aktivitäten von Neo-Brokern beobachtet und beim Verdacht auf Verstöße einschreitet. Die Regierung berichtet von einer geringen Anzahl von Verstößen durch Neo-Broker, denen die Bafin nachgegangen sei.

Allerdings hat die BaFin nach Angaben der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen betrügerische Internetseiten geführt, deren Betreiber einen Wertpapierhandel nur vorspiegelten, um "Initialzahlungen der Kunden direkt für sich zu vereinnahmen". Die Bafin warne auf ihrer Homepage regelmäßig vor solchen Angeboten, schreibt die Regierung. Bei solchen Internetseiten, die "keine geschäftlichen, sondern rein kriminelle Zwecke verfolgen", handele es sich allerdings nicht um Neo-Broker im Sinne der Fragestellung. (Deutsche Bundesregierung: ra)

Vorbemerkung der Fragesteller
Neo-Broker, also Anbieter von Plattformen, auf denen man online mit Wertpapieren handeln kann, verbreiten sich in Deutschland. Auf dem Computer oder Smartphone ist der Handel meist 24 Stunden am Tag möglich. Soziale Netzwerke, wie z. B. YouTube, sind beliebte Werbekanäle für Neo-Broker. Oft kooperieren Neo-Broker mit Influencerinnen und Influencern, die durch Vergütungen Anreize bekommen, auf Social-Media-Plattformen wie Instagram oder YouTube für Wertpapierhandel zu werben.

Während die Regulierung bei klassischen Vertriebswegen für Finanzprodukte vergleichsweise hoch ist, ist aus Sicht der Fragesteller unklar, inwiefern die Aufsicht über Wertpapierangebote und -bewerbung in Sozialen Medien hinreichend gewährleistet ist. Denn dort werben häufig Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger mit wenig Investmenterfahrungen für Finanzprodukte. Besonders während des pandemiebedingten Lockdowns soll die Zahl an Nutzerinnen und Nutzern von digitalen Handelsplattformen stark gestiegen sein. Nach Aussetzung des Handels auf der Plattform TradeRepublic im Zusammenhang mit der Aktie von GameStop im Januar 2021 wurden in der Öffentlichkeit vermehrt die Risiken der Nutzung von Neo-Broker-Plattformen thematisiert. So befürchtet die Verbraucherzentrale, dass die ständige Verfügbarkeit auf mobilen Apps zu Sucht führen kann, oder dass unerfahrene Anlegerinnen und Anleger verdeckte Kosten nicht erkennen.

Auch die BaFin hat in ihrem Journal für Juni 2021 kritisiert, dass Neo-Broker mit vermeintlich kostenlosen Angeboten werben, aber später Transaktionsgebühren der Market-Maker, an die die Neo-Broker die Handelsaufträge weiterleiten. Kürzlich hat die Europäische Bankenaufsicht ESMA Neo-Broker dazu angehalten, die Verbraucherschutzvorschriften, die sich aus der Richtlinie MiFID II ergeben, einzuhalten. Konkret sei beim Geschäftsmodell der Rückvergütungen oder "Payment for Order Flow", bei dem die Market-Maker Rückvergütungen an die Neo-Broker für die Weiterleitung der Handelsaufträge bezahlen, eine Kompatibilität mit den MiFID-II-Vorschriften "in den meisten Fällen unwahrscheinlich. Die ESMA forderte nationale Aufseher (in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) auf, die Prüfung dieser Geschäftsmodelle zu priorisieren.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 11.10.21
Newsletterlauf: 09.12.21


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