Kryptowährung als Wirtschaftsgut
Keine Regelungslücke bei Besteuerung von Kryptowährungen
Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterliegen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte
Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28158) hervor. Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, schreibt die Bundesregierung. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, könnten diese der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.
Das Bundesfinanzministerium stimmt der Antwort zufolge zur Zeit den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den Finanzbehörden der Länder ab.
Vorbemerkung der Fragesteller
In der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/25645 wurde angegeben, dass die Bundesregierung derzeit keine Änderungen bei der Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen oder Stablecoins beabsichtigt. In der Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11045 wurde angegeben, dass die Erörterung zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen (§ 23 in Verbindung mit § 22 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist.
Das Finanzgericht Nürnberg hat am 8. April 2020 (3 V 1239/19, DStR 2020, 1243 ff.) tatsächliche als auch rechtliche Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen festgestellt: "Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer ‚Kryptowährung‘ als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein (…), worüber man eigentlich entscheidet." Da sich die Besteuerung gemäß Bundesregierung "nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen" (Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/25645) richtet und wohl auch erfolgt, soll die Bundesregierung um diesbezügliche Klärung gebeten werden, damit dem in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit Genüge getan wird. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 29.04.21
Newsletterlauf: 30.07.21
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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Stand zum Emissionshandel für Gebäude und Verkehr
Die Bundesregierung wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis zum Jahr 2030 auch Maßnahmen zur Treibhausgasminderungsquote im Bereich der durch die EU-Lastenverteilungsverordnung (ESR) erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr enthalten wird. Die Maßnahmen für das Programm werden derzeit entwickelt. Das geht aus der Antwort (21/1072) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/762) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.
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Fluggastrechteverordnung für reformbedürftig
Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche "Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus" lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen "ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft" ein.
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Digitalisierung des Gesundheitswesens
Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.
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Angaben zu Cum-Cum-Geschäften
Derzeit befinden sich 253 Cum-Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro bei den obersten Behörden der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/915) auf eine Kleine Anfrage (21/536) der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu den rechtswidrigen Steuergeschäften.
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Konformitätsbewertung von Produkten
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