Kfz-Energieverbrauch geht an EU-Kommission
Die Kfz-Verbrauchsdaten sollen nun jährlich zusammen mit der Fahrzeugidentifikationsnummer an die Europäische Umweltagentur übermittelt werden
Wirksamkeit der europäischen Vorschriften über Energieverbrauch und CO2-Emissionen von Fahrzeugen
Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Kfz-Verbrauchsdaten an die EU-Kommission (20/7873). Damit soll eine entsprechende EU-Regelung in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Zustimmung des Bundestages ist dafür nach Paragraf 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich.
Mit der Verordnung sollen die Technischen Prüfstellen oder andere "amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen" als die zur Hauptuntersuchung berechtigte Stellen beauftragt werden, Energieverbrauchsdaten und Identifikationsnummer von Fahrzeugen zu erfassen und an das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zu übermitteln. Das KBA wiederum soll angewiesen werden, die Daten gemäß der EU-Durchführungsverordnung an die Europäische Umweltagentur weiterzugeben. So könne die EU-Kommission die Wirksamkeit der europäischen Vorschriften über Energieverbrauch und CO2-Emissionen von Fahrzeugen zum Schutz des Klimas prüfen, schreibt die Bundesregierung.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 verpflichte die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Energieverbrauchsdaten erfasst werden. Dies geschehe, wenn Fahrzeuge der technischen Überwachung im Rahmen der Hauptuntersuchung unterzogen würden, heißt es in der Vorlage.
Die Verbrauchsdaten sollen nun jährlich zusammen mit der Fahrzeugidentifikationsnummer an die Europäische Umweltagentur übermittelt werden. "Die Erfassung der Daten hat spätestens ab Mai 2023 zu beginnen", heißt es in der Verordnung der Bundesregierung. Bei neuen Pkw und neuen leichten Nutzfahrzeuge der Gruppe I mit Verbrennungsmotor sowie Hybridantrieb sei bereits seit 1. Januar 2021 eine fahrzeuginterne Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und /oder Stromverbrauchs verbindlich vorgeschrieben, erklärt die Bundesregierung in der Vorlage. Gleiches gelte seit 1. Januar 2022 auch für neue leichte Nutzfahrzeuge der Gruppen II und III. Die Einrichtung speichere den "Lebenszeit-Energieverbrauch des Fahrzeugs zusammen mit den Gesamtkilometern des Fahrzeugs", so die Bundesregierung. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 03.08.23
Newsletterlauf: 29.09.23
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