Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien


Stromlieferanten sind verpflichtet, den Stromkunden eine Stromkennzeichnung auszuweisen
Die Kennzeichnung "Erneuerbare Energie mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG" darf der Stromlieferant in der Stromkennzeichnung nur ausweisen, wenn er dafür Herkunftsnachweise entwertet hat



Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien dienen dazu, dem Stromkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung einen rechts- und manipulationssicheren Nachweis der Produkteigenschaft erneuerbare Energie zu garantieren. Stromlieferanten sind verpflichtet, den Stromkunden eine Stromkennzeichnung auszuweisen. Diese liefert Informationen über den Energieträgermix des bezogenen Stroms.

Die Kennzeichnung "Erneuerbare Energie mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG" darf der Stromlieferant in der Stromkennzeichnung nur ausweisen, wenn er dafür Herkunftsnachweise entwertet hat. Herkunftsnachweise dürfen innerhalb der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum unabhängig vom zugrunde liegenden Strom gehandelt werden. So lautet die Antwort der Bundesregierung (20/8516) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/8302) zu "Herkunftsnachweisen für sogenannte erneuerbare Energien".

In ihrer Antwort führt die Regierung ferner aus, dass für die Bewerbung eines Produktes oder Unternehmens als "klimaneutral" in Deutschland insbesondere die Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu beachten sei, welches kein ausdrückliches Verbot für entsprechende Werbeaussagen enthalte. Auf europäischer Ebene würden derzeit jedoch zwei Richtlinien verhandelt, die explizit Werbung mit Nachhaltigkeits- und Umweltaussagen regulieren sollen.

Zudem teilt die Regierung mit: Unternehmen verwendeten die Stromkennzeichnung auch für die Angabe ihrer Treibhausgasemissionen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und in umweltbezogenen Werbeaussagen. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 21.10.23
Newsletterlauf: 10.01.24


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