Grüne fragen nach Schufa-Arbeitsweise


Durchleuchtung von Finanzdaten von Verbrauchern durch Auskunfteien wie der Schufa
Die Schufa und andere Auskunfteien haben bereits heute Zugriff auf weitreichende Informationen über Verbraucher. Die Transparenz der Berechnung der sogenannten Scores wird seit Jahren bemängelt – auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden und Verbraucherschutzorganisationen

23. Juni 2025

Was die Bundesregierung gegen die Durchleuchtung von Finanzdaten von Verbrauchern durch Auskunfteien wie der Schufa tun will, fragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (19/25263). Hintergrund sind laut Anfrage Medienberichte über Versuche der Schufa in Kooperation mit dem Telefonanbieter Telefonica/O2 Kontoauszüge von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu überprüfen. Grundlage sei eine Online-Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher, die jedoch sehr allgemein und unkonkret gehalten sei und in der keine konkreten Nutzungszwecke genannt seien.

Auf diese Berichte hin habe Telefonica seine Teilnahme an dem Versuch abgebrochen. Die Fragesteller wollen von der Bundesregierung unter anderem wissen, welche Kenntnisse ihr über diese Kooperation vorliegen, ob sie diese bewertet hat und welche Konsequenzen sie gegebenenfalls ergreifen werde.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Schufa und andere Auskunfteien haben bereits heute Zugriff auf weitreichende Informationen über Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Transparenz der Berechnung der sogenannten Scores wird seit Jahren bemängelt – auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden und Verbraucherschutzorganisationen (vgl. Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg "LfDI verwarnt Wirtschaftsauskunftei" vom 5. Juni 2020).

Die Verbraucherinnen und Verbraucher können oft nicht nachvollziehen, woher die eingemeldeten Daten stammen und auf welche Weise diese Daten für den persönlichen "Score" gewichtet werden. Zweifelhaft ist auch die Relevanz dieser heute gespeicherten Daten – etwa über das Wohngebiet – für die Bonitätsauskunft.

Ab 26. November 2020 veröffentlichten Medien weitergehende PraxisVersuche der Schufa ("Schufa Check Now"), die offenbar seit dem 4. November 2020 liefen, in Kooperation mit dem Telefonanbieter Telefonica/O2 Kontoauszüge von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Jahr lang zu überprüfen, um so ggf. die Chance auf Abschluss eines Vertrags nach einem vorherigen, negativen Bescheid zu verbessern. Grundlage sei eine Online-Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher, die jedoch sehr allgemein und unkonkret gehalten sei und in der keine konkreten Nutzungszwecke genannt seien. Auf diese Berichte hin brach Telefonica als Kooperationspartner der Schufa am Folgetag seine Teilnahme an dem Versuch ab.

Seit Einführung der Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie ("PSD2") ist es möglich, dass Drittanbieter Einblick auf Konten bekommen können. Voraussetzung ist, dass der Kunde dem zustimmt. In einem Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK), dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, wurde bezüglich der derzeit gelten den Rechtslage festgehalten, dass Handels- und Wirtschaftsauskunfteien sogenannte Positivdaten zu Privatpersonen grundsätzlich nicht auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erheben können. Denn hier überwiege regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen, selbst über die Verwendung ihrer Daten zu bestimmen.

Würden die Daten von einem Verantwortlichen an eine Auskunftei übermittelt, sei insoweit bereits die Übermittlung dieser Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO regelmäßig unzulässig. Wolle eine Auskunftei Positivdaten zu Privatpersonen erheben, bedürfe es dafür im Regelfall einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne des Artikels 7 DS-GVO. Auf die hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit nach Artikel 7 Absatz 4 DS-GVO werde hingewiesen. Sofern die Auskunftei oder deren Vertragspartner zu diesem Zweck eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Einwilligungsklausel verwende, die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu werten sei, müsse eine entsprechende Einwilligung darüber hinaus den Anforderungen des § 307 BGB genügen (vgl. Beschluss der DSK "Verarbeitung von Positivdaten zu Privatpersonen durch Auskunfteien" vom 11. Juni 2018).
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 14.01.21
Newsletterlauf: 19.02.21



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