Bund an 30 Unternehmen direkt beteiligt


Linke fragen nach: Der Nutzen gemischtwirtschaftlicher Unternehmen ohne weitergehende staatliche Einwirkungsmöglichkeiten
Linke sagen: "Aufgrund der unternehmensinternen Entscheidungsstrukturen kann es sein, dass eine Steuerung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens durch die öffentliche Hand nicht zwangsläufig möglich ist
"

(21.06.11) - Der Bund war im vergangenen Jahr an 30 Unternehmen mit einem Nennkapital von über 50.000 Euro direkt (Anteil über 25 Prozent) beteiligt. Außerdem sei der Bund an 363 Unternehmen mit einem Nennkapital von über 50.000 Euro (Anteil über 25 Prozent) mittelbar beteiligt gewesen, heißt es in einer Antwort (17/5839) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/5443).

Von im Wettbewerb stehenden Unternehmen mit Bundesbeteiligung werde erwartet, dass sie angemessene Ergebnisse erwirtschaften und ausschütten.

In ihren Vorbemerkungen weisen die Linke darauf hin:
" Durch das sogenannte Ingerenzprinzip, d. h. die Pflicht des Bundes, die öffentlichen Interessen wahrzunehmen, sind die Gebietskörperschaften gehalten, dieses öffentliche Interesse auch auszuüben. Deshalb soll sich der Bund laut § 65 Absatz 1 Nummer 3 BHO nur an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform beteiligen, wenn 'der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere in Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält'.

Allerdings führen die übergeordneten Prinzipien des öffentlichen Rechts nach heutiger Meinung nicht zu einem Vorrang für eine Wahrnehmung der öffentlichen Interessen in einer Aktiengesellschaft. Entscheidet sich der Bund für eine bestimmte Unternehmensform, gilt das entsprechende Recht. Aufgrund der unternehmensinternen Entscheidungsstrukturen kann es sein, dass eine Steuerung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens durch die öffentliche Hand nicht zwangsläufig möglich ist."
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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