Insolvenzrecht auf dem Prüfstand


Insolvenz- und Steuerrecht besser verzahnen
Steuerlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Unternehmensgesellschaften könnten die Sanierung eines Konzerns gefährden


(28.04.14) - Auf ein differenziertes Echo bei den Sachverständigen stießen Pläne der Regierung für ein besseres Management von Pleiten bei Konzernen mit mehreren Tochtergesellschaften. Im Prinzip fand ein Gesetzentwurf (18/407), der über die Benennung eines allein zuständigen Gerichtsstands und die Berufung möglichst nur eines Verwalters solche oft schwierigen Insolvenzverfahren effizienter organisieren und so teure Reibungsverluste vermeiden will, weithin Zustimmung. Allerdings äußerten die Experten in ihren Erklärungen wie in ihren schriftlichen Stellungnahmen Kritik an Details, die verbesserungsbedürftig seien. Gefordert wurde vor allem eine engere Verzahnung des Insolvenzrechts mit dem Steuerrecht.

Grundsätzliche Zweifel an der Notwendigkeit, Konzerninsolvenzen neu zu regeln, äußerte Frank Frind. Der Gesetzentwurf enthalte, so der Hamburger Insolvenzrichter, kein einziges Beispiel für schiefgelaufene Konzerninsolvenzen, die auf die bisherige Praxis zurückzuführen seien. Die mit der Benennung eines Gerichtsstands und der Berufung von Insolvenzverwaltern verbundenen Probleme seien bislang "hervorragend bewältigt" worden. Aus Sicht Frinds hat es sich bewährt, mit der Abwicklung von Pleiten Gerichte vorrangig an jenen Orten zu betrauen, an denen sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des betroffenen Unternehmens befinde. So sei etwa der Fall "Quelle" nicht in Nürnberg, sondern in Essen bearbeitet worden. Im Übrigen könne es sogar sinnvoll sein, je nach Konzernstruktur verschiedene Insolvenzverwalter zu bestellen.

Seine Forderung, Insolvenz- und Steuerrecht besser zu verzahnen, begründete der Hamburger Anwalt und Steuerberater Günter Kahlert mit folgendem Beispiel: Wenn eine Konzernmutter in die Pleite schlittere, eine Tochterfirma aber weiterhin wirtschaftlich gesund sei, dann sei die Rettung dieses Tochterbetriebs sehr schwierig, da er steuerlich für das Mutterunternehmen hafte. Auch Christoph Niering plädierte dafür, die steuerlichen Aspekte einer Konzerninsolvenz besser zu regeln. Gerade die steuerlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Unternehmensgesellschaften könnten die Sanierung eines Konzerns gefährden, so der Vorsitzende des Verbands der Insolvenzverwalter. Was die Abwicklung von Insolvenzverfahren angehe, so hätten sich die Verwalter auch bislang schon helfen können, doch sei dies oft "am Rande des Erlaubten" geschehen. Deshalb begrüßte es Niering, dass nun eine solide gesetzliche Basis geschaffen werden solle. Insolvenzverfahren solle man bei jenen Gerichten konzentrieren, die diesen Aufgaben personell und sachlich gewachsen seien.

Für den Deutschen Anwaltverein setzte sich Klaus Pannen dafür ein, die Benennung eines einheitlichen Gerichtsstands nicht nur zu erleichtern, sondern verbindlich vorzugeben. Auch wenn die Berufung nur eines Insolvenzverwalters in der Praxis häufig sinnvoll sei, so wandte sich Pannen in diesem Punkt gegen eine verpflichtende Regelung, da Konzerne sehr unterschiedlich gestaltet sein könnten. Begrüßt wurde der Gesetzentwurf von Manja Schreiner vom Zentralverband des Deutschen Handwerks. Positiv zu bewerten sei, dass die verschiedenen Insolvenzverwalter zu einer besseren Kooperation angehalten würden, so es nicht zur Bestellung eines allein zuständigen Verwalters komme. Der Gesetzentwurf stelle einen "praxistauglichen Vorschlag zur Behebung der Schwierigkeiten im Umgang mit Insolvenzen im Konzernkontext" dar.

Aus Sicht des Hamburger Rechtsanwalts Nils G. Weiland kann im Fall von Konzerninsolvenzen die Berufung verschiedener Verwalter zweckmäßiger und wegen möglicher Interessenkonflikte sogar geboten sein. Die "pauschale Vermutung", die Benennung eines einzigen Verwalters sei sinnvoll, sei keineswegs immer zutreffend. Andrej Wroblewski vom IG-Metall-Vorstand pochte darauf, die Interessen der Belegschaften bei Unternehmenspleiten zu wahren. Es solle klar geregelt werden, dass das Mandat eines Konzernbetriebsrats auch nach der Eröffnung von Insolvenzverfahren fortbestehe. (Deutscher Bundestag: ra)


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