Gemeinnützigkeit von PETA im Visier


Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus
Führende Repräsentanten von PETA würden Straftaten wie Einbrüche in Viehställe legitimieren, schreibt die FDP-Fraktion




Von Oppositionsfraktionen aus verschiedenen Gründen geforderte Änderungen am steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht sind bei Sachverständigen auf ein unterschiedliches Echo gestoßen. So erkannte der Deutsche Finanzgerichtstag in einer Anhörung des Finanzausschusses keinen konkreten Handlungsbedarf für gesetzgeberische Maßnahmen.

In der von der Ausschussvorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Anhörung ging es um einen Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel "Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus" (19/2580). Die Abgeordneten fordern, Körperschaften grundsätzlich nicht mehr in den Genuss der Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit kommen zu lassen, wenn deren Repräsentanten gegen geltende Strafgesetze verstoßen oder zu einem Rechtsbruch aufrufen. Namentlich erwähnt wird die Tierrechtsorganisation "PETA". Führende Repräsentanten von PETA würden Straftaten wie Einbrüche in Viehställe legitimieren, schreibt die FDP-Fraktion.

Außerdem ging es in der Anhörung um einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/7434) mit dem Titel "Gemeinnützigkeit braucht Rechtssicherheit statt politischer Willkür". Darin fordert die Fraktion, den Katalog an förderfähigen Zwecken durch Aufnahme zivilgesellschaftlicher Themen wie den Einsatz für Frieden, für Menschenrechte oder die Rechte von Homo-, Bi-, Trans- und Intersexuellen, den Umwelt-, Natur- und Klimaschutz sowie den Einsatz für eine gleichberechtigte Teilhabe an der digitalen Gesellschaft durch Freifunk-Initiativen zu modernisieren. Die Bundesregierung soll sich zudem jedem Versuch von Regierungen oder Parteien entgegenstellen, bestimmte NROs in ihrer Arbeit zu beschränken.

In einer schriftlichen Stellungnahme hatte der Präsident des Finanzgerichtstages, Professor Jürgen Brandt, erklärt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei eine Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben, wenn sich die Aktivitäten eines Vereins nicht im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung halten. Dann könne einer Körperschaft etwa bei strafrechtlich relevantem Verhalten wegen mangelnder Förderung der Allgemeinheit der Gemeinnützigkeitsstatus entzogen werden. Dass es bei den Prüfungen in verschiedenen Finanzämtern zu differenzierenden Entscheidungen kommen könne, "ist eine typische Folge des für das öffentliche Recht allgemein prägenden Prinzips der Aufgabenverteilung nach sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten", erklärte Brandt.

Nach Ansicht von Stefan Diefenbach-Trommer (Koordination der Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung") könnten bisher von den Finanzämtern getroffene Gemeinnützigkeits-Entscheidungen auch gebündelt werden. Es sei zu überlegen, ob übergreifende Kompetenzzentren eingerichtet werden könnten. Zwar sei die Finanzverwaltung Ländersache. Da der Bund aber in Fragen der Gemeinnützigkeit ein Weisungsrecht habe, könnte eine solche Zentralstelle durchaus auf Bundesebene eingerichtet werden. Diefenbach-Trommer begrüßte auch das vom Juristentag vorgeschlagene "Gemeinnützigkeitsregister".

Die Errichtung einer Bundesfinanzbehörde für Fragen der Gemeinnützigkeit lehnte Thomas Eigenthaler, der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, als "nicht sinnvoll, ja sogar als kontraproduktiv" ab. Eine solche Bundesbehörde wäre ein Einbruch in die bundesstaatliche Finanzverfassung und ohne Grundgesetzänderung nicht möglich. Eigenthaler erklärte weiter, Satzung und tatsächliche Geschäftsführung des gemeinnützigen Vereins müssten sich innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung abspielen. Aufrufe zu Straftaten, die Anstiftung dazu oder die Beteiligung von Vereinsorganen oder eine kampagnenhafte Beteiligung von Mitgliedern seien Verstöße dagegen und könnten daher keine Gemeinnützigkeit begründen.

Dem widersprach Richter Ulf Buermeyer (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin), der die Aussage, Stalleinbrüche seien im Regelfall eine Straftat, als "steile These" bezeichnete. Es gebe die strafrechtliche Dogmatik der Rechtfertigung. Buermeyer verwies auf eine Entscheidung eines Gerichts, das einen Stalleinbruch als Notstand bewertet habe. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem geltenden Strafrecht und seine Anwendung durch die Gerichte sei in einer lebendigen Demokratie auch weiterhin wünschenswert und förderungswürdig. Keinesfalls dürfe die Teilnahme gemeinnütziger zivilgesellschaftliche Organisationen an diesem Diskurs durch mögliche Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit unmöglich gemacht werden.

Rechtsanwalt Walter Scheuerl erklärte, das Begehen oder Ausnutzen von Straftaten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen durch Vertreter von gemeinnützigen Körperschaften, stehe in direktem Widerspruch zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach Paragraf 52 der Abgabenordnung. Das Eindringen in Ställe durch selbsternannte Tierrechtler zur Beschaffung von Kampagnenmaterial, wie es in den zurückliegenden zehn Jahren verstärkt zu beobachten gewesen sei und inzwischen zur Grundlage eines hocheffizienten Geschäftsmodells geworden ist, steht überdies im Widerspruch zur Definition der gemeinnützigen Zwecke". Danach müsse die Tätigkeit der Körperschaften darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern, zitierte Anwalt Scheuerl aus der Abgabenordnung. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 10.03.19
Newsletterlauf: 18.04.19



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