Bei Straftaten keine Gemeinnützigkeit


Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus
In der Praxis würden identische Anträge auf Gemeinnützigkeit von den Finanzämtern unterschiedlicher Länder signifikant unterschiedlich beurteilt




Vereine, die gegen geltende Strafgesetze verstoßen, zu Rechtsbrüchen aufrufen oder Rechtsbrüche nachträglich zu rechtfertigen versuchen, sollen nach dem Willen der FDP-Fraktion "grundsätzlich nicht mehr in den Genuss der Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit kommen dürfen". In einem Antrag (19/1985) fordert die FDP-Fraktion die Deutsche Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der Vertreter des Bundes in der "Runde Referatsleiter Abgabenordnung" auf eine einheitliche Rechtsauslegung hinarbeiten soll. Denn in der Praxis würden identische Anträge auf Gemeinnützigkeit von den Finanzämtern unterschiedlicher Länder signifikant unterschiedlich beurteilt.

Hintergrund des Antrags ist das Verhalten der sogenannten Tierrechtsorganisation "PETA", deren Kampagne "Holocaust auf Ihrem Teller" nach Ansicht der FDP-Fraktion das Leid von Millionen Opfern des mörderischen nationalsozialistischen Unrechtsregimes und der Shoa relativiert, indem eine Verbindung zwischen dem Schrecken des Nationalsozialismus und dem Verzehr von Fleischprodukten hergestellt werde. Verschiedene Gerichte hätten Teile der PETA-Kampagne verboten. Nach Angaben der FDP legitimieren führende Repräsentanten und Angestellte von PETA Gesetzesbrüche wie Stalleinbrüche.

Grundsätzlich bekennt sich die FDP-Fraktion zum Engagement Tausender Verbände und Vereine in allen Bereichen, die unter bestimmten Bedingungen als gemeinnützig anerkannt werden könnten. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 18.05.18
Newsletterlauf: 07.06.18


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