Lösung von Emissionszertifikaten


Nationale Klimaschutzmaßnahmen, freiwillige Löschung von Zertifikaten und die Marktstabilitätsreserve im EU-ETS
Übersehen wurde, dass mit der EU-ETS-Richtlinie gleichzeitig auch die Regelungen zu der Marktstabilitätsreserve (MSR) geändert worden sind



Zum quantitativen Wirkungszusammenhang zwischen einer Löschung von Emissionsberechtigungen aus dem nationalen Auktionsanteil und der an die Marktstabilitätsreserve (MSR) überführten Emissionsberechtigungen lässt sich keine allgemeingültige Aussage treffen. Dass eine nationale Löschung zu einer Minderung der an die MSR überführten Zertifikate führe, treffe nur dann zu, wenn die EU-weite Überschussmenge einen bestimmten Schwellenwert überschreite, "sodass Auktionsmengen gekürzt und in die MSR überführt werden", schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/5865) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/5434). Die Liberalen hatten darin diesen Wirkungszusammenhang im Kontext einer möglichen Löschung von Emissionszertifikaten aufgrund einer Stilllegung von Kohlekraftwerken aufgegriffen.

Vorbemerkung der Fragesteller
Zukünftig soll die neue EU-Richtlinie zum Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) den Wechselwirkungen zwischen dem EU-ETS und nationalen Energie- und Klimapolitiken Rechnung tragen. Unter den derzeitigen Bedingungen sinkt bei zusätzlichen nationalen Maßnahmen die Nachfrage nach Emissionsberechtigungen, mit der Folge eines preisdämpfenden Effekts. Dadurch können Marktakteure in anderen Ländern vermehrt Emissionsberechtigungen kaufen und zusätzliche Mengen emittieren. Die nationale Maßnahme wird unter der derzeitigen EU-Richtlinie zum EU-ETS durch Mehremissionen in anderen Mitgliedstaaten neutralisiert.

Um diesen Effekt zu vermeiden, können Mitgliedstaaten gemäß der Anfang des Jahres geänderten EU-Richtlinie zum EU-ETS aus ihrem Auktionsanteil alle oder zumindest einen Teil der durch die nationale Maßnahme freigewordenen Emissionsberechtigungen löschen (Artikel 12 Absatz 4), maximal in Höhe der durchschnittlichen Emissionen der stillgelegten Anlagen in den letzten fünf Jahren vor Stilllegung. Eine Anwendung dieser Möglichkeit wird im Zusammenhang mit dem geplanten Ausstieg aus der Verstromung von Kohle in Kraftwerken gefordert.

Übersehen wurde dabei jedoch, dass mit der EU-ETS-Richtlinie gleichzeitig auch die Regelungen zu der Marktstabilitätsreserve (MSR) geändert worden sind. Danach werden die jährlichen Zuführungen von Emissionsberechtigungen aus den eigentlich zur Versteigerung durch die Mitgliedsstaaten vorgesehen Mengen in die MSR bis 2023 von 12 auf 24 Prozent der jeweiligen Umlaufmengen an Emissionsberechtigungen erhöht. Des Weiteren werden ab 2023 die in der MSR angesammelten Emissionsberechtigungen um die Menge ungültig gemacht, um die diese die Gesamtzahl aller im vorangegangen Jahr EU-weit versteigerten Emissionsberechtigungen übersteigen.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 30.12.18
Newsletterlauf: 12.02.19


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