Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


Bundesregierung stellt fest: Scheinselbständigkeit spielt bei Prüfungen weiter "nennenswerte Rolle"
Scheinselbständigkeit sei vornehmlich in den Branchen Baugewerbe , Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen


(16.02.12) - Das Phänomen der Scheinselbständigkeit spielt nach Angaben der Bundesregierung im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle. Wie die Regierung in ihrer Antwort (17/8444) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/8214) erläutert, beschreibt Scheinselbständigkeit "die Tätigkeit einer Person, die zwar formal selbständig ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird". Sie unterfalle als Deliktform dem Paragrafen 266a des Strafgesetzbuches (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

Nach Einschätzung der Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sei Scheinselbständigkeit vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen, heißt es in der Vorlage weiter. Darüber hinaus komme Scheinselbständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich – je nach Fallgestaltung – im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit ergeben.

Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können der Antwort zufolge sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimme dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Zusätzlich gelte seit 2005 ein obligatorisches "Statusfeststellungsverfahren für in der Praxis besonders prekäre Sachverhalte". Die Einzugsstelle in Form der zuständigen Krankenkasse habe "zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist".

Die Einführung von neuen Regelungen beziehungsweise Kontrollmöglichkeiten zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ist laut Bundesregierung "gegenwärtig nicht notwendig, da sich das Statusfeststellungsverfahren in der Praxis bewährt hat und von den Beteiligten akzeptiert wird". Darüber hinaus fänden durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie durch die Betriebsprüfungen bereits heute hinreichende Kontrollen statt. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

  • Risikostrukturausgleich der Krankenkassen

    Verschiedene gesetzliche Initiativen der vergangenen Jahre zielen nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, unzulässige Einflussnahmen auf die Datengrundlagen des Risikostrukturausgleichs (RSA) der Krankenkassen zu verhindern und die Manipulationsresistenz des RSA zu stärken. Zuletzt sei mit dem "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" (GKV-FKG) 2020 die sogenannte Manipulationsbremse eingeführt worden, heißt es in der Antwort (20/14678) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/14442) der Unionsfraktion.

  • Souveräne Dateninfrastruktur

    Die Bundesregierung strebt eine effiziente, wirtschafts- und innovationsfreundliche Umsetzungsstruktur der europäischen KI-Verordnung an, die knappe Ressourcen klug einsetzt. Das antwortet die Bundesregierung (20/14421) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/14109).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen