Umsetzung datenschutzrechtlicher Grundlagen


Datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die technische Gestaltung der Datenverarbeitungssysteme im Bereich des Datenschutzrechtes


(15.02.11) - Die Umsetzung datenschutzrechtlicher Grundlagen bei bestimmten versichertenbezogenen Datenübermittlungspflichten der Krankenkassen ist das Thema einer von der Deutschen Bundesregierung vorgelegten Unterrichtung (17/4412).

Darin wird darauf hingewiesen, dass der so genannte Bewertungsausschuss davon ausgeht, dass dem Grundsatz der Datenvermeidung vor allem dadurch Rechnung getragen worden sei, dass die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten der versichertenbezogenen Datenübermittlung durch die Krankenkassen bislang nicht hätten ausgeschöpft werden müssen.

Im Blickpunkt standen den Angaben zufolge die Vereinbarung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung und die Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumen.

Hintergrund:
Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit hat im Bereich des Sozialgesetzbuchs seine Grundlage in § 78b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Er findet sich gleichlautend in § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Vorschrift konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die technische Gestaltung der Datenverarbeitungssysteme im Bereich des Datenschutzrechtes.

Durch die Gestaltung der Systemstrukturen sollen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten soweit wie möglich vermieden und dadurch Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen von vornherein minimiert werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

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    Als Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) liegt dessen "Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß Paragraf 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes" (21/12) für den Berichtszeitraum Oktober 2023 bis Februar 2025 vor. Das PKGr kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst).

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    Die Bundesregierung hat eine auf das 9. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission (20/8027) bezogene Stellungnahme vorgelegt (21/21). Dabei werde auf die Marktsituation bis zum 1. Halbjahr 2024 sowie auf Maßnahmen der Bundesregierung Bezug genommen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen worden sind oder deren Umsetzung bevorsteht, heißt es in der Unterrichtung.

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    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

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    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

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