Entwurf des Jahressteuergesetzes


Versagung der Steuerbefreiung: Förderung extremistischer Inhalte nicht steuerbegünstigt
Finanzgerichte sollen in Zukunft nur noch dann angerufen werden können, wenn ein Finanzamt etwa aufgrund eigener Ermittlungen die Steuervergünstigung versagt hat


(06.08.12) - Die Förderung extremistischer Inhalte ist bereits heute nach geltender Rechtslage nicht gemeinnützig. Dies habe auch schon vor Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenordnung (AO) im Jahre 2008 gegolten, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/10291) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/10181) zum Entwurf des Jahressteuergesetzes. Es sieht vor, dass in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführte Vereinigungen automatisch ihre Gemeinnützigkeit und damit verbundene steuerliche Vorteile verlieren. "Die Finanzämter sind angewiesen, Körperschaften, die derartige Ziele nach ihrer Satzung oder tatsächlichen Geschäftsführung verfolgen, nicht als gemeinnützig zu behandeln", schreibt die Bundesregierung zur derzeitigen Rechtslage.

Zum Ziel der Änderung der Abgabenordnung durch das Jahressteuergesetz schreibt die Regierung: "Die Novellierung des § 51 AO durch das Jahressteuergesetz 2013 soll den Rechtsstreit über die Einstufung der Körperschaft als ,extremistisch‘ bei den sachnäheren Gerichten des Verwaltungsrechtszuges verorten, wenn Rechtsgrundlage der Versagung der Steuerbefreiung die ausdrückliche Nennung einer Körperschaft als ,extremistisch‘ in einem Verfassungsschutzbericht ist."

Bisher würden auch die Finanzgerichte mit diesen Fragen befasst. Finanzgerichte sollen in Zukunft nur noch dann angerufen werden können, wenn ein Finanzamt etwa aufgrund eigener Ermittlungen die Steuervergünstigung versagt hat. Als Beispiel für weitergehende Ermittlungen der Finanzbehörden nennt die Bundesregierung die Erwähnung einer Organisation als "Verdachtsfall" oder eine nur beiläufige Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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