Pfandbriefe keine Insolvenzmasse


Sicherheit der Pfandbriefe in der Insolvenz einer Pfandbriefbank
Deutsche Bundesregierung ist sich sicher: Pfandbriefe "das sicherste Wertpapier am Kapitalmarkt"


(05.08.09) - Wenn eine Pfandbriefbank in die Insolvenz geht, fallen die Deckungswerte für die von dem Institut herausgegebenen Pfandbriefe nicht in die Insolvenzmasse. Trotz der Insolvenz der Bank würden deren Pfandbriefe auch nicht fällig, schreibt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (16/13823) auf die Kleine Anfrage der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (16/13713).

Auch habe der Insolvenzverwalter keine Verfügungsmacht über die Deckungswerte. Diese Verfügungsmacht komme einem Sachwalter zu, der auf Antrag der Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom zuständigen Gericht benannt werde. "Aus Sicht der Gläubiger der Pfandbriefe und der Schuldner der Deckungswerte besteht also die Auswirkung der Insolvenz der Pfandbriefbank allein darin, dass nunmehr die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Deckungswerte beim Sachwalter und nicht mehr beim Vorstand der Bank liegt", heißt es in der Antwort.

Damit ist der Pfandbrief nach Ansicht der Regierung "auf Grund der gesetzlichen Vorgaben das sicherste Wertpapier am Kapitalmarkt, denn die Bedienung ist auch in der Krise der begebenden Pfandbriefbank gewährleistet". Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD hatten in der Vorbemerkung ihrer Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass die Sicherheit von Pfandbriefen mitunter angezweifelt werde, obwohl bisher jeder Pfandbrief eingelöst worden sei. Vor allem Ratingagenturen hätten in letzter Zeit den Markt verunsichert.

Wie die Bundesregierung weiter erläutert, bilden Deckungswerte und Pfandbriefe nach Eröffnung einer Insolvenz über eine Pfandbriefbank einen einheitlichen Vermögensteil, der nicht in das Insolvenzverfahren einbezogen werde. Dieser Vermögensteil könne durchaus als "besonderer Teil der Pfandbriefbank" bezeichnet werden. Der Begriff "Sondervermögen" sollte nach Ansicht der Regierung nicht verwendet werden, da der besondere Teil der Pfandbriefbank keine von der Bank losgelöste und eigenständige Rechtspersönlichkeit darstelle. Es erfolge auch kein Übergang des besonderen Teils auf eine andere juristische Person. Rechtsträger für die Deckungsmassen der Pfandbriefe bleibe weiterhin die Pfandbriefbank.

Das Pfandbriefgesetz stelle sicher, dass der Sachwalter handlungsfähig sei. So könne er unter anderem Deckungsforderungen einziehen und Deckungswerte veräußern, um sich Liquidität zu verschaffen, schreibt die Regierung, die außerdem zur Frage Stellung nimmt, ob der Insolvenzverwalter einer Pfandbriefbank Zugriff auf die "Überdeckung" der Pfandbriefe habe.

Bei der Überdeckung handelt es sich um Werte, die eine Pfandbriefbank über das gesetzlich zur Erfüllung der Deckungspflicht geforderte Maß, also freiwillig in der Deckungsmasse vorhält. Der Insolvenzverwalter könne nur dann die Zuführung von Deckungswerten in die Insolvenzmasse verlangen, wenn diese Deckungswerte "offensichtlich nicht notwendig sein werden", um die Pfandbriefgläubiger pünktlich zu bedienen. Das Herausgabeverlangen gelte aber nur für eine unverhältnismäßig hohe Überdeckung. Außerdem müssten auch künftige Risiken bedacht werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen