Werthaltige Zugabe bei Medizinprodukten
BGH bestätigt Verbot der Werbeankündigung einer "Kostenlosen Zweitbrille" durch Augenoptiker
Augenoptikbranche erhält einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten
(27.11.14) - Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. I ZR 26/13) entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass eine von einem Augenoptikunternehmen als Geschenk präsentierte kostenlose Zweitbrille als unzulässige Zugabe i. S. des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz anzusehen ist. Die Entscheidung geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die nach bestätigenden Urteilen der Vorinstanzen nun auch höchstrichterlich Erfolg hatte.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung insbesondere, weil dieses Urteil für die betroffene Augenoptikbranche einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bietet. Die klare Beurteilung ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass Sehhilfen Medizinprodukte sind und damit in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts fallen.
Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen zielen u.a. darauf ab, bereits die Gefahr auszuschließen, dass sich ein Verbraucher zum Kauf eines Medizinprodukts schon deswegen entscheidet, weil ihm eine werthaltige Zugabe versprochen wird. "Wir gehen davon aus, dass einige Augenoptikbetriebe angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichtshofs ihre Werbestrategien überdenken müssen." erklärt Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale in einer ersten Einschätzung des Urteils. (Wettbewerbszentrale: ra)
Meldungen: Bundesgerichtshof
-
Vergütung trotz Nichtbewerbung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
-
Überdotierung des Sozialplans
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
-
Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung
Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen.
-
Abrechnung des Entgelts eine sog. Holschuld
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
-
Betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten - im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung - vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.