Werthaltige Zugabe bei Medizinprodukten
BGH bestätigt Verbot der Werbeankündigung einer "Kostenlosen Zweitbrille" durch Augenoptiker
Augenoptikbranche erhält einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten
(27.11.14) - Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. I ZR 26/13) entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass eine von einem Augenoptikunternehmen als Geschenk präsentierte kostenlose Zweitbrille als unzulässige Zugabe i. S. des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz anzusehen ist. Die Entscheidung geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die nach bestätigenden Urteilen der Vorinstanzen nun auch höchstrichterlich Erfolg hatte.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung insbesondere, weil dieses Urteil für die betroffene Augenoptikbranche einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bietet. Die klare Beurteilung ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass Sehhilfen Medizinprodukte sind und damit in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts fallen.
Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen zielen u.a. darauf ab, bereits die Gefahr auszuschließen, dass sich ein Verbraucher zum Kauf eines Medizinprodukts schon deswegen entscheidet, weil ihm eine werthaltige Zugabe versprochen wird. "Wir gehen davon aus, dass einige Augenoptikbetriebe angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichtshofs ihre Werbestrategien überdenken müssen." erklärt Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale in einer ersten Einschätzung des Urteils. (Wettbewerbszentrale: ra)
Meldungen: Bundesgerichtshof
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Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB
In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
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Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit
Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.
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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
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Betriebliche Altersversorgung
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
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Optionsrechte und Eigenkündigung
Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.