Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Bundesgerichtshof

Werbung mit Rabatt bei guten Zeugnisnoten


Werbung an Kinder und Jugendliche:
Insbesondere ein Kaufappell an Kinder, der stets wettbewerbswidrig ist, wurde verneint, da kein konkretes Produkt mit dem Rabatt beworben worden war, sondern das gesamte Warensortiment
Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen jedoch keine unzulässige geschäftliche Handlung

(02.05.14) - Werbung mit Rabatt bei guten Zeugnisnoten: Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht ohne konkrete Bewerbung einzelner Produkte kein Wettbewerbsverstoß. Dies lässt sich der Pressemitteilung zu einer Grundsatzentscheidung vom 3. April 2014 entnehmen (Urteil vom 3. April 2014, Az.: I ZR 96/13 – Zeugnisaktion). Ein Elektronikmarkt hatte mit einer Aktion im zeitlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Zeugnissen an Schüler geworben. In einer Werbeanzeige hatte das Unternehmen damit geworben, dass Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Einser-Note in einem Zeugnis erhielten, wenn sie Waren einkauften.

Diese Werbung war als wettbewerbswidrig angegriffen worden.

Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen jedoch keine unzulässige geschäftliche Handlung. Insbesondere ein Kaufappell an Kinder, der stets wettbewerbswidrig ist, wurde verneint, da kein konkretes Produkt mit dem Rabatt beworben worden war, sondern das gesamte Warensortiment. Auch weitere angesprochen Wettbewerbsverstöße, der unangemessene unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit und eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder wurde durch das Gericht verneint.

"Werbung an Kinder und Jugendliche ist ein rechtlich sensibles Thema. Dieses Urteil schafft für die Werbenden etwas mehr Rechtssicherheit. Dennoch sollte jede Werbeaktion, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, vorab rechtlich geprüft werden, um Abmahnungen zu vermeiden", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (Kanzlei volke2.0: ra)

Kanzlei volke2.0: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Bundesgerichtshof

  • Vergütung trotz Nichtbewerbung

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.

  • Überdotierung des Sozialplans

    Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.

  • Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung

    Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen.

  • Abrechnung des Entgelts eine sog. Holschuld

    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.

  • Betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer

    Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten - im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung - vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen