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Rechtsstellung der Verbraucher im Datenschutz


Die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzrechts stärkt den Verbraucherschutz
Ausdrücklich begrüßt der Datenschutzbeauftragte Hamburgs den Vorschlag eines allgemeinen Koppelungsverbots zwischen der Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Nutzung von Internetdiensten

(08.06.15) - Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat die Bedeutung der Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Verbraucher durch Unterstützung und Ausbau des zivilrechtlichen Instruments von Verbandsklagerechten auf dem Gebiet des Datenschutzes unterstrichen. Anlass ist die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags.

"Die Diskussion um die Verbesserung der Rechtsstellung der Verbraucher im Datenschutz ist überfällig. Sie wird am Ende dazu beitragen, die Rechte von Verbrauchern und Nutzern angesichts der vielfältigen Herausforderungen der technischen Moderne zu stärken. Letztendlich sind Datenschutz und Verbraucherschutz vor dem Hintergrund des Einsatzes neuer Technologien und einer massiven Kapitalisierung personenbezogener Daten zwei Seiten einer Medaille. Daher ergänzen sich zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Verfahren für den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Gesellschaft", so Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Damit eine weitergehende Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtsschutzverfahren erreicht werden kann, hat sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte dafür ausgesprochen, die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits vor der Erhebung von Verbandsklagen anzuhören. So könnte deren Fach- und Sachkompetenz zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht werden. Der zeitnahe Austausch zwischen den Datenschutz- und Verbraucherschutzstellen wird wesentlich dazu beitragen, das von Kritikern des Gesetzentwurfs befürchtete Auseinanderfallen des materiellen Rechts auf den unterschiedlichen Verfahrenswegen zu verhindern.

Ausdrücklich begrüßt der Datenschutzbeauftragte Hamburgs außerdem den Vorschlag eines allgemeinen Koppelungsverbots zwischen der Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Nutzung von Internetdiensten. Diesen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf eingebracht.

"In der Praxis erweist sich, dass gerade große Internetdienstleister die Einwilligung der Verbraucher häufig durch den Einsatz ihrer geballten Marktmacht mehr oder weniger diktieren. Viele Unternehmen, deren unterschiedliche Produkte aufeinander aufbauen und miteinander verknüpft sind, bieten eine Alles-oder-Nichts-Lösung an: Die Betroffenen müssen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu den von den Unternehmen formulierten Bedingungen akzeptieren, wollen sie nicht von einer Nutzung der angebotenen Dienste ausgeschlossen werden. Bisher gilt ein Koppelungsverbot nur, soweit den Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen gegen ihre Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Durch eine Verbreiterung des Koppelungsverbots wäre es den Verbrauchern möglich, wirklich souverän über ihre Daten zu verfügen. Nur so kann eine intelligente, von den Nutzern selbst gesteuerte Inanspruchnahme der Dienste – ggfs. auch durch den zielgerichteten Einsatz ihrer Daten – erreicht werden", kommentiert Caspar abschließend. (HmbBfDI: ra)

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