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Löschung oder Sperrung unrichtiger Daten


SWIFT-Abkommen: Europäische Datenschutzbeauftragte setzen sich für besseren Datenschutz ein
Das SWIFT-Abkommen erlaubt die Übermittlung von Informationen zu grenzüberschreitenden Überweisungen an die US-Behörden

(28.06.11) - Die europäischen Datenschutzbeauftragten haben sich gegenüber der US-Regierung in einem gemeinsamen Schreiben für einen besseren Datenschutz nach dem Terrorist Finance Tracking Program (TFTP) eingesetzt, bei dem US-Behörden Zugriff auf weltweite Finanzdaten des Zahlungsnetzwerkes SWIFT erhalten (sogenanntes SWIFT-Abkommen).

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar erklärt dazu: "Leider ist immer noch nicht gewährleistet, dass jeder EU-Bürger ohne Verzögerung erfährt, ob und in welchem Umfang persönliche Daten durch die US-Behörden verarbeitet wurden. Zusammen mit den Datenschutzbeauftragten der EU-Länder setze ich mich dafür ein, dass die im SWIFT-Abkommen enthaltenen Rechte auf Auskunft sowie Berichtigung, Löschung oder Sperrung unrichtiger Daten mit Leben gefüllt werden."

Die in der Artikel 29-Gruppe versammelten Datenschutzbeauftragten haben einen Zehn-Punkte-Katalog an das zuständige US-Finanzministerium gesandt. Darin werden Fragen zu Verfahren und Umfang der Rechte der Betroffenen aufgegriffen, die sich in der Praxis ergeben haben und die bislang eine Durchsetzung der Rechte der Betroffenen gegenüber den US-Behörden erschweren.

Das SWIFT-Abkommen erlaubt die Übermittlung von Informationen zu grenzüberschreitenden Überweisungen an die US-Behörden. Dort werden die Bankdaten zum Zweck der Terrorismusbekämpfung ausgewertet. Allen Unionsbürgern stehen nach Artikel 15 ein Auskunftsrecht und nach Artikel 16 Rechte zur Berichtigung, Löschung oder Sperrung unrichtiger Daten zu. Bereits im März 2011 hatte der Bericht der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol massive Defizite bei der Umsetzung des SWIFT-Abkommens offenbart. Europol ist nach dem Abkommen verpflichtet, alle US-Ersuchen auf die Beachtung dieser Beschränkungen und damit auf die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zu überprüfen. (BfDI: ra)


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