WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung


Nachweis von Sachkunde und Zuverlässigkeit - DIIR-Arbeitskreis "Revision des Wertpapiergeschäfts in Kreditinstituten"
Die Interne Revision sollte das bestehende Meldeverfahren in Bezug auf seine Effizienz überprüfen und bewerten, ob die erforderlichen Dokumentationen hinsichtlich Identifikation, Meldung und Sachkunde der betreffenden Mitarbeiter sichergestellt sind darüber hinaus ist zu bewerten, ob die Compliance-Funktion in ausreichender Form in den Kontrollprozess eingebunden ist



Mit diesem Beitrag wird die Artikelreihe "Was ändert sich mit MiFID II/MiFIR" (im Folgenden MiFID genannt) begonnen. Dieser Artikel passt unseren Beitrag aus der ZIR 1/15 dem ab 3. Januar 2018 geltenden Aufsichtsrecht bezüglich des Nachweises der Sachkunde und Zuverlässigkeit an. Die Änderungen zum Beschwerdeprozess werden wir in einem separaten Beitrag aufgreifen. Im Rahmen der Verabschiedung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (AnsFuG), das im April 2011 als Folge der Finanzmarktkrise in Kraft trat und insbesondere den Schutz und die Stärkung der Kleinanleger zum Ziel hatte, erfolgten auch Änderungen und Ergänzungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), unter anderem um den § 34d.

Daraus resultierte die seit 1. November 2012 gültige Anzeigepflicht für in der Anlageberatung tätige Mitarbeiter, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und deren Konkretisierung in der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV).

Die in Deutschland geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben wurden inzwischen auf europäischer Ebene aufgegriffen. Sie sind durch WPDU seit 3. Januar 2018 zeitgleich zur MiFID umzusetzen.

Die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgte im Rahmen des 2. Finanzmarknovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) durch den § 87 WpHG sowie Änderungen in der WpHGMaAnzV. Die bisher bestehenden Anforderungen an die Sachkunde, die Nachweis- und Meldepflichten sowie die betroffenen Mitarbeiter der WPDU wurden durch die Umsetzung im neuen § 87 WpHG deutlich erweitert. Das deutsche Aufsichtsrecht geht mit seinen Meldeanforderungen über die europäischen Mindeststandards hinaus und macht zusätzliche Unterscheidungen in den Meldedatenbanken sowie Arbeitsprozessen der WPDU erforderlich. Die Überprüfung durch externe Dritte ist in der ebenfalls aktualisierten Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) auf Basis des § 89 WpHG geregelt.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 6, 2018, Seite 293 bis 300) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


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