Grundlegende Unternehmensentwicklung
Nachweis einer "angemessenen Information" im Sinne der Business Judgment Rule
Rückgriff auf anerkannte betriebswirtschaftliche Verhaltensmaßstäbe – Dargestellt am Beispiel der Eliminierung einer Leitungsebene im Hause Siemens
Prof. Dr. Matthias Graumann und Prof. Dr. Jens Grundei
(13.11.15) - Geschäftsleiter müssen sicher stellen, dass sie bei unternehmerischen Entscheidungen den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß ausüben. Als zentrale Voraussetzung gilt das Vorliegen einer angemessenen Information im Entscheidungszeitpunkt. Ein entsprechender Nachweis wird dadurch erleichtert, dass Geschäftsleiter ihre Entscheidungen unter Berücksichtigung anerkannter betriebswirtschaftlicher Verhaltensmaßstäbe treffen sollen. Der Beitrag zeigt, wie sich diese Vorgabe praktisch anwenden lässt und wählt hierfür mit der kürzlich vom Siemens-Vorstand getroffenen Entscheidung zur Eliminierung einer ganzen Konzernleitungsebene ein aktuelles Beispiel.
Vornehmste Aufgabe von Geschäftsleitern ist es, die Weichen für die grundlegende Unternehmensentwicklung zu stellen. Entsprechende Entscheidungen umfassen etwa die vom Unternehmen bearbeiteten Produkt/Markt-Bereiche, die Art der Abgrenzung von Wettbewerbern, aber auch den organisatorischen Unternehmens- bzw. Konzernaufbau. Ihre komplexe Natur schließt zwar eine einzig richtige Lösung aus. Das Gesellschaftsrecht verzichtet gleichwohl nicht darauf, Anforderungen an die Sorgfalt zu formulieren, mit der solche Entscheidungen getroffen werden sollen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die sog. Business Judgment Rule (BJR), die auch vom Deutschen Corporate Governance Kodex in Ziffer 3.8 aufgegriffen wird. Danach sind unternehmerische Entscheidungen im Interesse des Unternehmens und auf der Grundlage angemessener Information zu treffen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2015, Seite 197 bis 204) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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