Haftungsrelevante Aufgaben des Aufsichtsrats
Die Haftung des Aufsichtsrats: Ein Plädoyer für eine Professionalisierung seiner Mitglieder
Die einfachste Möglichkeit zur Haftungsvermeidung heißt Ausbildung und Wissensaneignung
Von Johanna van Baalen, Prof. Dr. Ulrich Krüger, Prof. Dr. Thomas Möhlmann-Mahlau
Insbesondere nach dem Sichtbarwerden unternehmerischer Fehlentscheidungen (vom "Dieselskandal" bis zu Unternehmenszusammenbrüchen) stellt sich die Frage, inwieweit auch das Aufsichtsorgan der handelnden Gesellschaften mit verantwortlich sein kann. Ein insoweit fehlendes Risikobewusstsein lässt sich vermutlich auch darauf zurückführen, dass es bis zur Jahrtausendwende allgemein nur wenige Urteile zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern in Deutschland gab. Der Trend aber hat sich gewendet, wie man an häufiger bekannt werdenden Entscheidungen sieht. Nachfolgend soll im Überblick dargestellt werden, unter welchen Umständen Aufsichtsratsmitglieder in Deutschland (zivilrechtlich) haften, um dann Vorschläge zur Haftungsvermeidung unterbreiten zu können.
In vielen Fällen unternehmerischer Fehlentscheidungen (vom "Dieselskandal" bis zu Unternehmenszusammenbrüchen) stellt sich die Frage, inwieweit auch das Aufsichtsorgan der handelnden Gesellschaften mit verantwortlich sein kann. Einen Aufsichtsrat gibt es dabei nicht nur gesetzlich gem. §95ff. AktG zwingend vorgesehen bei einer AG. Auch bei der Rechtsform der GmbH findet sich bei mittelständischen Unternehmen nicht selten aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat i. S. des §52 GmbHG, dessen Mitglieder je nach vertraglicher Ausgestaltung ebenso haften können, auch wenn sie als Gesellschafterausschuss, Beirat oder Verwaltungsrat bezeichnet werden. Das dürfte nicht jedem Mitglied solcher Gremien bewusst sein.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2018; Seite 128 bis 134) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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