Verfahren der Unternehmensbewertung
Methoden der Unternehmensbewertung in der Rechnungslegung
Bedeutung im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung von Beteiligungen
Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
Obwohl zum Zwecke der Ableitung der relevanten Vergleichswerte grundsätzlich auf die betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung (UB) zurückgegriffen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Konventionen des Handelsrechts, des Steuerrechts und der IFRS Einfluss auf die Anwendbarkeit des Instrumentariums der UB für Zwecke der Rechnungslegung ausüben. Im vorliegenden Beitrag wird die Anwendbarkeit der UB am Beispiel der Folgebewertung von Beteiligungen nach Handels- und Steuerrecht verdeutlicht.
Die UB besitzt im Kontext der handels-, steuerrechtlichen und internationalen Rechnungslegung insbesondere Relevanz bei der bilanziellen Folgebewertung bestimmter Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter. Zum Zwecke ihrer erforderlichen Werthaltigkeitsprüfung liefern die Methoden der UB dann einen Vergleichswert, der bei einem Unterschreiten des betreffenden Buchwerts am Bilanzstichtag eine entsprechende Abschreibung in Höhe des Differenzbetrags zwischen Buch- und Vergleichswert auslösen muss bzw. kann.
Beispiele für Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, bei denen mit den Methoden der UB der Vergleichswert zum Zwecke der Durchführung eines Niederstwerttests generiert wird, sind primär Beteiligungen und zahlungsmittelgenerierende Einheiten (z. B. im Konzernabschluss nach IFRS). Ferner sind in diesem Zusammenhang auch immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Patente, Lizenzen) und vermietete Gegenstände des Anlagevermögens zu nennen, bei denen sich aus Käufer- und Verkäufersicht kein Wiederbeschaffungs-, Börsen- oder Marktpreis bzw. Veräußerungswert bestimmen lässt.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 2, 2023; Seite 87 bis 90) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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