Umsetzung der CSRD in Deutschland
Schlussfolgerungen aus dem Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz
Der Anwendungsbereich der neuen Berichtspflichten wird maßgeblich von der CSRD vorgegeben
Dr. Josef Baumüller
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist im Januar 2023 in Kraft getreten; ein Jahr später folgten die von der CSRD eingeführten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Damit ist nunmehr der Übergang von der nichtfinanziellen zur neuen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung vollzogen. Er geht nicht nur mit einer Erweiterung von Berichtspflichten einher, sondern stellt auch neue Anforderungen an die Führung und die Aufsicht von Unternehmen in der EU (und teils darüber hinaus). Dies zeigt sich am letzten Baustein der dargestellten Nachhaltigkeitsregulatorik, der jetzt im Fokus steht – die Umsetzung der CSRD ins nationale Recht. Der am 22.3.2024 veröffentlichte Referentenentwurf (RefE) zu einem CSRD-Umsetzungsgesetz (UmsG) wird im vorliegenden Beitrag dargestellt und gewürdigt.
Die CSRD trat am 5.1.2023 in Kraft. Den Mitgliedstaaten der EU wurde eine Frist von anderthalb Jahren, d. h. bis zum 6.7.2024, eingeräumt, um sie in das jeweilige nationale Recht zu übernehmen. Geschieht dies nicht, wäre sie den Regelungen zu EU-Richtlinien folgend direkt im Gebiet der Mitgliedstaaten anzuwenden (und es würde wohl gleichzeitig ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat eingeleitet werden).
Eine solche direkte Anwendung wäre im Hinblick auf die vorhandenen Wahlrechte und auf die auf Ebene der Mitgliedstaaten zu klärenden Implementierungsfragen vor allem für die zukünftigen Anwender unvorteilhaft. So lässt die CSRD offen, wer die neuen Nachhaltigkeitsberichte zukünftig prüfen soll und wie Sanktionen im Falle einer fehlenden, unvollständigen bzw. fehlerhaften ausgestaltet sind. Rechtsunsicherheit in diesen Punkten wäre mit hohen Folge- kosten für die Anwenderpraxis verbunden.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 3, 2024; Seite 121 bis 125) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.
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