vzbv mahnt Entwickler von Pokémon Go ab


Pokémon Go: Zahlreiche kritische Klauseln in Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie
Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen enthalten weitreichende und nach deutschem Recht unzulässige Klauseln, sagt der vzbv



Die Anwendung "Pokémon Go" des kalifornischen Entwicklers Niantic ist derzeit in aller Munde. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der App haben in den vergangenen Tagen vielfach Kritik auf sich gezogen. Das Spielekonzept setzt voraus, dass Nutzer personenbezogene Daten preisgeben, die nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Teil gegen deutsche Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards verstoßen. Der vzbv hat nun insgesamt 15 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen abgemahnt. Gibt das Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, droht ein Klageverfahren.

"Wer in Deutschland Geschäfte machen will, muss sich auch an die hier geltenden Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards halten. Da sehen wir in den Geschäftsbedingungen von Pokémon Go noch erheblichen Nachholbedarf", meint Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.
Kritisch: Anonymes Spielen unmöglich

Vor der Nutzung der sehr beliebten Spiel-App müssen Spieler sich beim Entwickler Niantic über ein Google-Konto oder im Pokémon Trainer Club(PTC) anmelden und neben Nutzerdaten wie der Email-Adresse auch die Standortdatenfunktion ihrer Smartphones oder Tablets freigeben. Anonymes Spielen wird dadurch praktisch unmöglich gemacht. Weil das Unternehmen aus San Francisco (USA) durch die App sehr viele personenbezogene Daten erhält, hat sich der vzbv die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen genauer angeschaut.

Dabei trat eine Reihe von kritischen Punkten zu Tage. So kann Niantic den einmal geschlossenen Vertrag mit dem Nutzer jederzeit abändern oder Dienste ganz einstellen. Davon betroffen wären auch In-App-Käufe mit echtem Geld. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Weiter enthalten die Nutzungsbedingungen weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Für die Anwendung soll kalifornisches Recht gelten. Widersprechen Verbraucher nicht rechtzeitig im Vorfeld, sollen sie bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht in den USA anrufen.

Personenbezogene Daten können an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden
Auch die Datenschutzerklärung verletzt nach Auffassung des vzbv deutsches Datenschutzrecht, etwa durch schwer verständliche oder zu weitreichende Einwilligungserklärungen. So können personenbezogene Daten nach Ermessen von Niantic unter anderem an private Dritte weitergegeben werden.

Der vzbv hat das Unternehmen nun abgemahnt und aufgefordert für insgesamt 15 Vertragsbestimmungen bis zum 9. August 2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Lenkt Niantic ein, darf es die Klauseln künftig nicht mehr verwenden. Gibt das Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, wird der vzbv die Einreichung einer Klage prüfen.

Auf Straßenjagd nach kleinen Monstern
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind derzeit auf der Jagd nach den kleinen Taschenmonstern namens Pokémon. Die Phantasiewesen sind schon lange sehr populär, vor allem bei Kindern. Dies macht sich nun die Anwendung der in Kalifornien ansässigen Entwicklerfirma Niantic zu Nutze. Seit dem offiziellen Start in Deutschland am 13. Juli 2016 belegt das Spiel Spitzenpositionen in den deutschen App-Stores von Apple und Google. Sie verwendet das Prinzip der sogenannten Augmented Reality, bei der die virtuelle und die echte Welt auf dem Smartphone-Bildschirm verschmelzen. Die Taschenmonster werden anhand einer echten Straßenkarte innerhalb der App im öffentlichen Raum sichtbar und von den Spielern eingesammelt. Spieler lassen dann ihren Monsterbestand im Duell mit anderen antreten. Die Monster des Gewinners werden stärker und erhalten mehr Fähigkeiten. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

eingetragen: 25.07.16
Home & Newsletterlauf: 11.08.16

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Unternehmen

  • Teil der "Koalition gegen Korruption"

    Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. hat die Stadt Regensburg in Bayern als neues korporatives kommunales Mitglied aufgenommen. Der Vorstand der Organisation stimmte der Aufnahme der Stadt am Freitag, den 15. September 2023, einstimmig zu

  • Blick auf die Risiken ist wesentlich

    Den Beschluss des Rats der Europäischen Zentralbank (EZB), ihr Projekt zur Entwicklung eines digitalen Euro in eine Vorbereitungsphase zu überführen, betrachtet die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) positiv.

  • Mehr Wettbewerb für weniger Steuergeldausgaben

    Wie die öffentliche Verwaltung genau Steuermittel im Rahmen des öffentlichen Einkaufs einsetzt, darüber herrscht in Deutschland wie auch in anderen europäischen Ländern seit Jahrzehnten Unklarheit. Das soll sich mit der Einführung sogenannter "eForms" ändern. Ab dem 25.10.2023 werden standardisierte Bekanntmachungsdokumente für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte europaweit verpflichtend. Die Nortal AG begleitet die Einführung in Deutschland von Beginn an.

  • Datenschutz-Wiki wieder online

    Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) und der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. betreiben seit Anfang Juli 2023 gemeinsam das Datenschutz-Wiki weiter.

  • Über ein EQS-System Missstände melden

    Die österreichische Bundesbeschaffung GmbH (BBG) verleiht der EQS Group ihr Partner-Siegel. Der Einkaufspartner der öffentlichen Hand nimmt damit die digitalen EQS-Hinweisgebersysteme in das BBG-Portfolio auf.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen