Moratorium gemäß § 46 Kreditwesengesetz (KWG)


Entschädigungseinrichtung deutscher Banken: Bankhaus Obotritia GmbH geschlossen
Das Bankhaus Obotritia GmbH unterliegt ausschließlich der gesetzlichen Einlagensicherung und ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet



Von Thomas Schlüter

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. Februar 2025 über das Bankhaus Obotritia GmbH ein Moratorium gemäß § 46 Kreditwesengesetz (KWG) verhängt und damit die Schließung der Bank für den Kundenverkehr angeordnet. Infolge des hiermit verbundenen Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ist es der Bank nicht mehr möglich, Verfügungen über Einlagen zuzulassen.

Das Bankhaus Obotritia GmbH unterliegt ausschließlich der gesetzlichen Einlagensicherung und ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Die EdB schützt im Entschädigungsfall Kundeneinlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Einleger (Deckungssumme).

Das Bankhaus Obotritia GmbH ist nicht Mitglied des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und wirkt nicht an dessen Einlagensicherungsfonds mit.

Wenn die BaFin förmlich feststellen sollte, dass das Bankhaus Obotritia GmbH nicht in der Lage ist, die bei ihr unterhaltenen Einlagen zurückzuzahlen (sog. Entschädigungsfall), wird sich die EdB unaufgefordert mit den Einlegern in Verbindung setzen.

Zudem haben Einleger für sechs Monate nach Einzahlung einen Rechtsanspruch auf die Entschädigung von Einlagen bis zu 500.000 Euro, wenn die Einzahlung mit bestimmten Lebensereignissen zusammenhing: etwa dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie, Eheschließung, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt eines Kindes, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder ein Todesfall. Die betroffenen Einleger müssen Beträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft machen.

Der Einlagenschutz umfasst Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, werden hingegen nicht geschützt.

Wertpapierdepots werden vom Moratorium nicht erfasst. Über sie kann weiterhin verfügt werden, sofern der Bank hieran keine Sicherungsrechte zustehen.

Einleger und Einlegerinnen erhalten weitere Informationen online unter edb-banken.de oder telefonisch unter + 49 30 5900 1196 0. (Bundesverband deutscher Banken: ra)

eingetragen: 28.02.25


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