Haftung des Datenschutzbeauftragten


Kann der Datenschutzbeauftragte für Rechtsverstöße strafrechtlich belangt werden?
Ist der Datenschutzbeauftragte aufgrund seines gesetzlichen Auftrages dem Compliance-Manager gleich zu setzen?


(03.08.10) - Die UIMC Dr. Vossbein GmbH & Co. KG weist auf ein interessanten Problem hin:

"In der Rechtsprechung ist in den letzten Jahren bemerkenswerter Weise die Auffassung vertreten worden, dass so genannte Compliance-Manager für unter anderem im Unternehmen begangene Rechtsverstöße persönlich strafrechtlich haften. Dies wird damit begründet, dass sie kraft ihres Amtes dazu verpflichtet seien, Rechtsverstöße und Straftaten im Unternehmen zu verhindern. Dies wirft die Frage auf, ob der Datenschutzbeauftragte aufgrund seines gesetzlichen Auftrages dem Compliance-Manager gleich zu setzen ist.

Wenn dieses der Fall sein sollte, würde er für im Unternehmen begangene Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haftbar gemacht werden können. Dieses umso mehr, als ihm schon vom Gesetz auferlegt wird, auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Mit seiner Ernennung wird ihm vom Unternehmen dieser Pflichtenbereich übertragen und er sollte bei seiner Bestellung schriftlich darauf verpflichtet werden. Hiermit wird er gewissermaßen organisatorisch sowie auch rechtlich einem Compliance-Manager gleichzustellen sein.

Das Problem der Haftung wird auch dadurch wahrscheinlicher, dass in Kommentaren das BDSG als eines der Gesetze erwähnt wird, die den Compliance-Betrachtungen unterworfen wurden.

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) wurde lange Jahre hindurch in vielen Unternehmen im Hinblick auf die ihm übertragene Verpflichtung, dem BDSG zur Umsetzung zu verhelfen, nicht voll ernst genommen und als "Alibi-DSB" zwar ernannt, nicht aber mit hinreichendem Kompetenzen und entsprechenden Budgetmitteln versehen wurde.

Dies trifft vor allem für eine beachtliche Anzahl von mittelständischen Unternehmen zu, da in Großunternehmen aufgrund des öffentlichen Drucks die organisatorische Stellung des DSB häufig besser war oder aber der interne DSB durch einen externen ersetzt wurde. Dieser hat sich in vielen Fällen als erheblich profilierter, durchsetzungsfähiger und im Sinne der Compliance-Forderung effizienter gezeigt. Das Haftungsproblem könnte sich als persönlicher Bumerang für den Alibi-DSB erweisen."
(UIMC: ra)

UIMC Dr. Vossbein: Kontakt und Steckbrief

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