Berufs-Ausübung " Datenschutzbeauftragter"


Standpunkt des BvD e.V. zur Zertifizierung des Datenschutzbeauftragten
Vorwurf: Unzulässige Werbung mit "Zertifizierter Datenschutzbeauftragter"


(29.11.10) - Die Werbung eines Datenschutzbeauftragten mit einem ihm erteilten Titel "zertifizierter Datenschutzbeauftragter" ist aus Sicht des BvD e.V. im wettbewerbsrechtlichen Sinne irreführend und unzulässig. Der BvD sagt "Wir raten allen Mitgliedern, sich bei Personen-, Dienstleistungs- und Seminarbeschreibungen von solchen Bezeichnungen zu distanzieren."

Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten oder Auftraggebers müsse die Werbung des "zertifizierten Datenschutzbeauftragten" so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen maßgebenden Fachkreise (hier z.B. des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands und/oder der GDD u. a.) erteilt worden sei. Gerade das sei oft nicht der Fall.

Die Meinung des BvD:
"Es gibt bislang keine rechtlich spezifizierten Berufsanforderungen; der BvD e.V. ist der derzeit einzige Verband, der erstmals allgemeinverbindliche Standardqualifikationen entwickelt. Das bisherige Verständnis hinsichtlich der Qualifikation eines Datenschutzbeauftragten beruht allein auf dem Abschluss eines Fachausbildungslehrgangs. Durch die Bezeichnung 'Zertifizierung' wird der falsche Eindruck erweckt, es gäbe bereits allgemeinverbindliche maßgebliche Qualifikations- und Prüfungsbedingungen für einen qualifizierten Datenschutzbeauftragten, welche von der 'offiziellen' Stelle oder anderen überprüft und mit dem Erwerb des Zertifikats erfüllt wurden.

Tatsächlich werden die Kriterien alleine von dem Zertifikatserteiler (wie IHK, Dekra) nach eigenem Gutdünken aufgestellt, was das von den geprüften Datenschutzbeauftragten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form aber nicht offenbart. Dies wiegt in punkto Irreführung umso schwerer, als einige der Stellen in Bezug auf den Datenschutz in Deutschland selbst weder fachlich noch politisch aktiv sind.

Auch eine zertifizierte Ausbildung in einem anderen Beruf, nämlich 'Fachkraft für Datenschutz', kann und darf nicht mit der Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten gleichgesetzt werden. Die Fachkraft ist, wie in vielen anderen Bereichen auch, fachlich unterhalb des Datenschutzbeauftragten angesiedelt. Eine 'Zertifizierung Fachkraft für Datenschutz' ist deshalb nur die Bescheinigung einer geringeren Fachkunde, die für die Ausübung des Berufes Datenschutzbeauftragter nicht ausreicht. Wird für die Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten geworben und dabei aber die Ausbildung zur Fachkraft vermittelt, ist dies irreführend und unzulässig."
(BvD: ra)

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