Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer §§ 32 ff. BDSG


BvD-Arbeitskreises: Fraglich, ob geplante Änderungen des BDSG für die Beschäftigten zu einer hinreichenden Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes führen
Arbeitnehmerdatenschutz: Zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe sowie die Betonung der "Erforderlichkeit" weiten den Anwendungsspielraum für Arbeitgeber erheblich aus


(15.09.10) - In einer Presseerklärung äußerte sich der BvD-Arbeitskreises "Datenschutz in Recht und Praxis" zum Kabinettsbeschluss vom 25. August 2010 hinsichtlich der Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes (§§ 32 ff. BDSG neu).

"Der Kabinettsbeschluss zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum Beschäftigtendatenschutz (§§ 32 ff. BDSG) hat in einzelnen Punkten durchaus nachvollziehbare und für die Praxis gut umsetzbare oder praxistaugliche Ansätze. Fraglich ist, ob diese Änderungen für die Beschäftigten zu einer hinreichenden Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes führen.

Die formulierten Regelungen werden nach wie vor nur von Experten verstanden und ermöglichen weiterhin unterschiedliche Auslegungen. Dieses erschwert die Anwendung — besonders in kleinen und mittleren Unternehmen. Sehr zweifelhaft ist überdies, ob die Beschäftigten selbst die Regelungen verstehen und anwenden bzw. einfordern können.

Zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe sowie die Betonung der "Erforderlichkeit" weiten den Anwendungsspielraum für Arbeitgeber erheblich aus. Dem Persönlichkeitsschutz ist damit nicht gedient. Ein Blick auf derzeit bekannte Praxisfälle zeigt außerdem, dass der positive Ansatz des Entwurfs, die Videoüberwachung stark einzuschränken, durch die Öffnung für weit gefasste Anwendungsfälle hinfällig wird.

Hintergrund ist, dass die vom Kabinett vorgelegten Ausnahmen zu unkonkret sind. So wird zum Beispiel zur Qualitätskontrolle pauschal die Videoüberwachung gestattet, und somit ein weites Feld zur Überwachung am Arbeitsplatz wieder geöffnet. Noch verwunderlicher ist, dass die Videoüberwachung der Privatsphäre im Betrieb untersagt wird, aber beispielsweise ein Raucherraum, der normalerweise in den Pausen, die zur Privatsphäre gehören, genutzt wird, nach der Vorstellung der Regierung überwacht werden darf.

Ähnlich problematisch ist die Vorschrift zum Einsatz von Ortungssystemen. Eine Regelung dieser bisher offenen Frage ist zu begrüßen, allerdings sind hier die Anwendungsfälle ebenfalls sehr weit gefasst. Dies kann eine Einladung zu einer lückenlosen Überwachung der Fahrer von Geschäfts- und Dienstfahrzeugen bedeuten. Unter dem Oberbegriff: "Sicherheit" kann das die Zulässigkeit einer Kontrolle nicht nur bei dienstlicher, sondern auch bei privater Nutzung zur Folge haben.

Bei dem für die Unternehmen wichtigen Thema "Compliance" ist der Zwang zur Anonymisierung und Pseudonymisierung für den ersten Datenabgleich ein Schritt in die richtige Richtung. Abgesehen davon, ist allerdings auch in diesem Zusammenhang der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern aus Sicht des Arbeitskreises unnötig hoch, da auch hier die vorgeschlagenen Bedingungen einer möglichen Kontrolle zu unbestimmt sind.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die offene Formulierung und Verwendung von Oberbegriffen die Anwendung der Vorschriften in der Praxis nur wenig Verbesserung für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bringen wird. Besser wäre die konsequente Beibehaltung des bewährten Grundsatzes: "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt".

Eine einfache Handhabung im Unternehmen kann nur dann erfolgen, wenn klare Anwendungsfälle mit konkreten Verwendungszwecken formuliert werden. Zahlreiche Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz zeigen, dass die Formulierung eines derartigen Positivkatalogs durchaus machbar ist. Der Kabinettsentwurf erkennt dieses an, indem er solche Vereinbarungen als vorrangige Rechtsvorschrift definiert, falls diese nicht zu Ungunsten der Beschäftigten vom BDSG abweichen.

Es bleibt zu hoffen, dass im parlamentarischen Prozess eine weitere Konkretisierung der Anwendungsfälle zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes im Beschäftigungsverhältnis führen wird.
(BvD: ra)



BvD: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Kommentare und Meinungen

  • Weitere Maßnahmen sollten folgen

    Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), den sektoralen Systemrisikopuffer für Wohnimmobilienfinanzierungen von zwei auf ein Prozent zu senken. Damit reagiert die Aufsicht auf die veränderten Marktbedingungen und kommt einer Forderung der Kreditwirtschaft nach. Der Schritt ist ein wichtiges Signal für die differenzierte und verantwortungsvolle Anwendung makroprudenzieller Instrumente.

  • Dringend gesetzliche Klarheit & Bürokratieabbau

    Als am 1. Juli 2024 die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) in Kraft getreten ist, waren sich die meisten Krankenhäuser über die weitreichenden Folgen vermutlich noch gar nicht im Klaren. Denn: Auch wenn der ursprüngliche Gedanke aus dem Gesundheitsministerium durchaus begrüßenswert ist - nämlich Pflege und Versorgung im Gesundheitswesen zu verbessern - ist es wieder einmal das Wie, das eine Besserung der oftmals dramatischen Lage verhindert. In der Praxis erweist sich die Verordnung nämlich nicht als pragmatische Lösung für bessere Arbeitsbedingungen oder einen Abbau von zeitintensiver Bürokratie, sie ist ziemlich genau das Gegenteil: ein bürokratisches Monster, das an inhaltlicher Komplexität seinem eigenen Namen in nichts nachsteht.

  • Stärkung der Demokratie notwendiger denn je

    Transparency Deutschland (TI-D) hat den Koalitionsvertrag der neuen Regierung geprüft - die Bilanz fällt weitgehend ernüchternd aus. Mit Blick auf Lieferkettengesetz, Geldwäschebekämpfung sowie Klima- und Umweltpolitik seien leider erhebliche Rückschritte zu erwarten.

  • Bewertung von PCI DSS 4.0

    Am 31. März 2025 trat die neueste Version des Payment Card Industry Data Security Standard (PCI DSS) in Kraft - Version 4.0*. PCI DSS 4.0 verlangt nicht nur, dass digitale Identitäten eindeutig Personen zugeordnet werden, sondern legt zudem den Fokus auf die Aufrechterhaltung robuster Sicherheitsmaßnahmen angesichts sich ständig weiterentwickelnder Cyberbedrohungen. Organisationen, die mit Zahlungskartendaten arbeiten, müssen verbesserte Sicherheitsanforderungen umsetzen - darunter auch starke Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA).

  • EU-Richtlinie gegen Diskriminierung muss kommen

    Auf EU-Ebene fanden weitere Verhandlungen zur "5. Antidiskriminierungsrichtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung" statt. Der Sozialverband VdK fordert die Bundesregierung auf, sich endlich dafür einzusetzen, dass diese verabschiedet wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen