BGH legt "usedSoft"-Fall dem EuGH vor


BGH strebt europaweit gültige Regeln für den Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen an
Nach Jahren des juristischen Tauziehens wird diese endlich Rechtssicherheit für Unternehmen und Anwender bringen


(10.02.11) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Rechtsstreit zum Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH wird die vom BGH gestellten Fragen zur Auslegung der EU-Software-Richtlinie beantworten und strebt damit eine europaweit einheitliche Beurteilung des Handels mit gebrauchter Software an.

Bis zu dieser Entscheidung hat das Urteil des OLG München aus dem Jahr 2008 Gültigkeit, dass den Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen von der Zustimmung des Herstellers abhängig macht. Bei der Verkündung der BGH-Entscheidung erklärte der vorsitzende Richter laut einer Mitteilung der BSA (Business Software Alliance), dass der BGH dieses Urteil des OLG München bestätigt und die Revision von usedSoft zurückgewiesen hätte, wenn es nicht auf die Auslegung europäischen Rechts angekommen wäre, für die der EuGH zuständig ist.

Für die meisten Privatkunden ändere sich deshalb wenig: Die Lizenzbedingungen vieler Produkte auf dem Endanwendermarkt enthielten Klauseln, die den Weiterverkauf regeln.

Georg Herrnleben, Director Zentral-, Osteuropa, Naher Osten und Afrika der BSA, kommentiert: "Diese Entscheidung des BGH legt den Grundstein für eine endgültige, europaweit gültige Reglung. Nach Jahren des juristischen Tauziehens wird diese endlich Rechtssicherheit für Unternehmen und Anwender bringen. Die Transparenz und Sicherheit, die geschaffen wird, kommt Anwendern wie Herstellern gleichermaßen zu Gute."

Dr. Oliver Wolff-Rojczyk, Rechtsanwalt der BSA, sagte: "Wir erwarten, dass der EuGH den Fall genauso beurteilt wie zuvor das OLG München. Der Erschöpfungsgrundsatz, auf den sich usedSoft immer wieder beruft, gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Software-Richtlinie und des erst kürzlich in Kraft getretenen Urheberrechtsabkommens WCT nur für die Verbreitung von körperlichen Werkstücke und nicht für die Weiterübertragung des sogenannten Vervielfältigungsrechts, also des Rechts, die Software zu installieren und zu verwenden.

Dies hat die EU und die Bundesrepublik Deutschland in einer Zusatzerklärung zum WCT ausdrücklich geregelt. Dementsprechend können Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Rechteinhabers weiterübertragen werden. Dies steht ausdrücklich im Gesetz (§ 34 UrhG). Darauf hatten die zuvor mit der Sache befasste Münchner Justiz und auch andere Gerichte schon mehrfach hingewiesen.

Die BSA hatte in der Vergangenheit in ihrem Rechtsprogramm bereits Fälle behandelt, in denen Unternehmen "gebrauchte" Lizenzen als Nachweis für die Legalität Ihrer Software vorgebracht hatten. Sie endeten meist in außergerichtlichen Vereinbarungen mit der Zahlung von Schadenersatz seitens der Anwender und der Verpflichtung, sich zukünftig ordnungsgemäß zu lizenzieren.

Wichtig wäre in diesem Zusammenhang auch das Verbot der irreführenden Werbung mit selbst gedruckten Lizenzzertifikaten und Notartestaten.

Bereits das OLG Frankfurt hatte usedSoft die Verwendung dieser Dokumente wegen ihrer irreführenden Wirkung verboten."
(OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom
22.06.2010, Az.: 11 U 13/10).
(BSA: ra)

Lesen sie mehr:
Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen
BGH und Vertrieb "gebrauchter" Software
Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte

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