Abschaffung der Dreiteilbarkeit


Mehr Flexibilität für kleinere und mittlere Aktiengesellschaften
Deregulierung der Größe des Aufsichtsrats - Erleichterung bei der Erhöhung des Frauenanteils

(07.08.14) - ArMiD, Deutschlands Verband für Aufsichtsräte und Beiräte aus dem Mittelstand, fordert in der Debatte um die bestmöglichen Regelungen für eine gute Aufsichtsratsarbeit in Unternehmen mehr Flexibilität für kleinere und mittlere Aktiengesellschaften. ArMiD bezeichnet die Abschaffung der Dreiteilbarkeit der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Beschäftigten als notwendig und fordert vom Gesetzgeber mehr Spielraum: "Die im Aktiengesetz festgelegte Teilbarkeit durch drei ist für mittlere und kleinere Unternehmen nicht sinnvoll und sollte baldmöglichst abgeschafft werden", sagte Volker Potthoff, Vorstandsvorsitzender von ArMiD und Aufsichtsrat mehrerer Unternehmen.

Die aus dem Mitbestimmungsrecht entstandene gesetzliche Regelung möge bei Unternehmen mit einem Personalstand zwischen 500 und 2000 Mitarbeitern sinnvoll sein, so der Verband, wirke aber auch bei jenen, die weniger Beschäftigte hätten, und sei hier kontraproduktiv. Die starre Regelung nehme laut ArMiD den Unternehmen, die nicht unter die Drittelmitbestimmung fallen, die Möglichkeit, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder individuell und entsprechend der Bedürfnisse des Unternehmens festzulegen.

Auch in Bezug auf die Frauenquote in Aufsichtsräten kann eine Flexibilisierung der Aufsichtsratsgröße für kleinere und mittlere Unternehmen sinnvoll sein. Die Unternehmen könnten das Gremium um ein oder zwei weibliche Aufsichtsräte erweitern, ohne den Aufsichtsrat gleich um drei Mitglieder zu vergrößern oder auf bewährte Know-how-Träger verzichten zu müssen. Insbesondere kleinere Gesellschaften verfügen aus Kosten- und Effizienzgründen häufig nur über einen dreiköpfigen Aufsichtsrat. Hier besteht als Folge der Vorschriften zur Beschlussfähigkeit (der Aufsichtsrat ist nur bei der Anwesenheit von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern beschlussfähig), die Gefahr, dass der Aufsichtsrat handlungsunfähig ist. Wenn diese Gesellschaften die Möglichkeit hätten, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf beispielsweise vier Mitglieder zu erhöhen, wäre der Aufsichtsrat auch bei Verhinderung eines seiner Mitglieder weiter beschlussfähig, so der Verband.

Außerdem weist ArMiD darauf hin, dass auch bei der Veränderung des Geschäftsmodells oder einer anstehenden Internationalisierung des Unternehmens die Vergrößerung des Aufsichtsrats um ein oder zwei Sitze, nicht aber um gleich drei Mandatsträger, hilfreich sein kann, um einen oder zwei zusätzliche Experten in den Aufsichtsrat zu berufen. Auch hier würde man durch geringe Aufstockung der Mandatsträger den Verlust vorhandener und weiterhin benötigter Aufsichtsratsexpertise vermeiden, um auf neue Herausforderungen reagieren zu können. Volker Potthoff schloss mit der Forderung: "Das beim Gesetz zur Deregulierung des Aktienrechts vor 20 Jahren Versäumte, sollte baldmöglichst nachgeholt werden. Paragraph 95 Satz 3 und 4 AktG sind zu streichen". (ArMiD: ra)


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