Ausbildung und befristete Arbeitsverhältnisse


Agad kommentiert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im Anschluss an eine Ausbildung
"Widersinnig, wenn eine Befristung mit einem Arbeitnehmer nicht mehr möglich wäre, wenn dieser Jahrzehnte zuvor eine Ausbildung bei demselben Arbeitgeber absolviert hat"


(04.10.11) - Der Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. (Agad) begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.09.2011 (7 AZR 375/10) zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im Anschluss an eine Berufsausbildung. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitgeber eine sachgrundlose Befristung vereinbart hatte. Der Arbeitnehmer hielt diese sachgrundlose Befristung für unwirksam, da er fast vier Jahrzehnte zuvor eine Ausbildung bei einem Rechtsvorgänger des Arbeitgebers absolviert hatte.

"Diese Klage war grotesk. Der Gesetzgeber will sogenannte Kettenbefristungen vermeiden. Anderenfalls könnten sich zwei Arbeitgeber jeweils mit 2-jährigen Befristungen abwechseln. Der Arbeitnehmer würde dann nie unbefristet beschäftigt", erklärt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad. "Es wäre aber völlig widersinnig, wenn eine Befristung mit einem Arbeitnehmer nicht mehr möglich wäre, wenn dieser Jahrzehnte zuvor eine Ausbildung bei demselben Arbeitgeber absolviert hat. Dies schadet einerseits großen Unternehmen, die schon Detektive einsetzen müssten, um zu überprüfen, ob ein Bewerber jemals zuvor Auszubildender war", kritisiert Klug weiter. "Letztlich wäre mit einer solchen Rechtsprechung auch den Arbeitnehmern nicht geholfen".

Das Bundesarbeitsgericht hat schon mit Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) die Befristungsrechtsprechung gelockert. Derselbe Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer erneut befristet (ohne Sachgrund) beschäftigen, wenn die Zuvor-Beschäftigung mindestens 2 Jahre zurückliegt. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass eine Ausbildung kein vorheriges Arbeitsverhältnis sei. "Die Ausbildung ist etwas anderes. Dem Arbeitgeber muss nach Ausbildungsende zugestanden werden, den Ex-Azubi zunächst wie jeden anderen Bewerber befristet einzustellen", betont Dr. Klug. "Das BAG ist glücklicherweise nicht der Versuchung verfallen, wie Gewerkschaften und Teile der Politik, die Befristungsmöglichkeit unnötig zu verteufeln", stellt der Hauptgeschäftsführer des Agad klar. (Agad: ra)

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