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Mobilitätsgarantie für Bahnkunden


Streichliste bei Bahnhofshalten? - Kundenrechte in NRW nicht auf dem Abstellgleis
Wenn auch in Nordrhein-Westfalen Bahnhöfe plötzlich nicht mehr angefahren werden, bleiben die Rechte von Pendlern nicht auf der Strecke

(16.09.13) - Das Mainzer-Bahnhofs-Chaos kann überall drohen – Fahrgastverbände, Gewerkschaften wie auch die DB signalisieren, dass sich gestrichene Bahnhofshalte jederzeit an jedem Ort wiederholen können. Wenn auch in Nordrhein-Westfalen Bahnhöfe plötzlich nicht mehr angefahren werden, bleiben die Rechte von Pendlern nicht auf der Strecke. "Nahverkehrskunden sind dann keineswegs rechtlos, denn hierzulande gilt die Mobilitätsgarantie", weist die bei der Verbraucherzentrale NRW angesiedelte Schlichtungsstelle Nahverkehr auf das damit verbundene Abfahrtsversprechen hin: "Sind die Nahverkehrsverbindungen so ausgedünnt, dass sich keine Fahrtalternativen bieten und deshalb länger als 20 Minuten gewartet werden muss, kann entweder ein Fernverkehrszug oder ein Taxi genutzt werden. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 25 Euro. Schließen sich mehrere Bahnfahrer zu einer Taxifahrgemeinschaft zusammen, kann dieser Betrag pro Mitfahrer aufgestockt werden." Tickets im Abo können wegen der Streichung von Bahnhofshalten nicht gekündigt werden.

Fahren die Züge am Ausgangsbahnhof zwar pünktlich ab, bummeln aber auf der Strecke und fahren dabei Verspätungen ein, können unter Umständen Fahrgastrechte geltend gemacht werden: Anspruch auf Entschädigung haben Fahrgäste, wenn sie wenigstens 60 Minuten verspätet am Ziel eintreffen – erstattet werden dann 25 Prozent des Fahrpreises. Zeitkarteninhaber erhalten im Nahverkehr 1,50 Euro pro Fahrt in der 2. Klasse (1. Klasse: 2,25 Euro pro Fahrt). Erstattet wird aber erst ab einem Betrag von 4 Euro (d.h. bei drei Verspätungen). Im Fernverkehr zahlt die Bahn bei mindestens 60-minütiger Verspätung in der 2. Klasse 5 Euro (7,50 Euro in der 1. Klasse).

Übrigens: Wer bereits eine Bahnfahrtkarte nach Mainz gekauft hat und die Reise wegen der ausgedünnten Fahrpläne nicht antreten will, kann das Ticket zurückgeben. Die Bahn zeigt sich hierbei kulant und erstattet den Fahrpreis, weil sie ihre Leistung aufgrund der besonderen Umstände nicht wie geplant erbringen kann. Für die Rückgabe werden keine Umtauschgebühren fällig. (Verbraucherzentrale NRW: ra)

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