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Beratungskosten bei Betriebsübergabe absetzbar?


Betriebsübergaben vom Senior an die nachfolgende Generation
Im Rahmen der steuerlichen Abziehbarkeit wurde der Vorgang in der Vergangenheit als privat veranlasst angesehen


Von Steuerberater Stephan Hübscher, Flensburg

(18.07.13) - Im ersten Quartal 2013 wurden bisher 15.600 Betriebe in Deutschland an Nachfolger übergeben (Quelle: Statistisches Bundesamt). Zu diesen Vorgängen gehören auch Betriebsübergaben vom Senior an die nachfolgende Generation. Wie sieht es mit der steuerlichen Abziehbarkeit der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten aus?

Um einen für beide Seiten sicheren Übergang zu schaffen, ist die Beratung durch Steuerberater erforderlich. Zudem sind i.d.R. im Rahmen der Erstellung von Verträgen Rechtsanwälte und Notare zu beauftragten. Die Summe dieser Beratungskosten kann durchaus erheblich sein. Im Rahmen der steuerlichen Abziehbarkeit wurde der Vorgang in der Vergangenheit als privat veranlasst angesehen. Dieses hatte zur Folge, dass diese Kosten steuerlich nicht abziehbar waren.

Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. Lars-Michael Lanbin, weist aktuell auf folgende Entwicklung hin: "Es ist ein Verfahren vor dem höchsten deutschen Finanzgericht – dem Bundesfinanzhof in München – anhängig, in dem die Kläger die steuerliche Abziehbarkeit derartiger Kosten geltend machen. Dieser Rechtsstreit bietet die Chance, das Finanzamt an diesen Kosten zu beteiligen".

Bei entsprechenden Steuererklärungen sollten diese Kosten steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Da die derzeitige Rechtslage die Abziehbarkeit nicht ermöglicht, dürften die Finanzämter den Abzug versagen. In einem solchen Fall sollte Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung eingelegt werden. "Dabei ist insbesondere die einmonatige Einspruchsfrist beachten", so Lanbin.

Mit Verweis auf das Verfahren (Aktenzeichen IV R 44/12) sollte das Ruhen des Einspruchs beantragt werden, bis das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist. Ist die Steuererklärung bereits abgegeben, ohne dass ein Bescheid vorliegt, sollten diese Positionen nachträglich geltend gemacht werden. Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, welcher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, sollte die Änderung der Veranlagung beantragt werden. Jeder dieser Maßnahmen sichert die Möglichkeit, nach einem positiven Abschluss des Verfahrens die Berücksichtigung der entstandenen Kosten im nachhinein sicher zu stellen. (Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: ra)

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